500
der in Frage stehenden Kosten die Bezahlung äußerst schwer fallen würde. Die Stif-
tungsräthe haben daher nach diesem Gesichtspunkte bei Ausstellung der Zeugnisse über
Zahlungsunfchigkeit gewissenhaft zu verfahren.
+. 45.
Die gesammelten Kostenzettel sind bei Vorlegung derselben an das Me-
dicingl-Collegium von dem Oberamt mit seinen etwaigen Bemerkungen zu
begleiten. Nach erfolgter endlicher Ermäßigung, bei welcher jede Uebertreibung
sowohl an Reisen, Besuchen, Hülfeleistungen und Verordnungen, als an Anrechnun=
gen für dieselben strenge zurückzuweisen ist, werden sofort die einen Eremplare an die
Ministerial-Casse des Innern zur Zahlungs-Anweisung dessen, was die
Staats-Casse trifft, gegeben, die Duplicate aber zu Berichtigung des auf die
Körperschafts-Cassen fallenden Vetrags dem Oberamt zurückgesandt werden.
b) bei Krankheiten der Hausthiere.
. 46.
Die Kesten der Verschickung des wissenschaftlich gebildeten Thierarztes, bezie-
hungsweise des Oberamtsarztes sowohl zur ersten Untersuchung einer unter den Haus-
thieren ausgebrochenen Krankheit (§F. 7), als, wenn dieselbe vom Medicinal-Collegium
zur unmittelbaren Staats= Fürsorge geeignet erklärt worden ist, zu Leitung ihrer Be-
handlung (§.29) fallen in dem der Medicinal-Taxe entsprechenden Betrag in der Re-
gel zu einem Drittheil auf die Staats-Casse. Ist jedoch die Gemeinde, in deren
Bezirk die Krankheit ausbrach, sehr unvermögend, so wird noch ein weiteres Dritt-
theil auf die Staats-Casse übernommen.
. 7
Der übrige Belauf dieser Verschickungs-Kosten, desgleichen die Kosten des zugezo-
genen geprüften practischen Thierarztes (§#K#. 7 u. 29), der etwa aufgestellten Kranken-
wärter (#. 50) und der allenfallsigen polizeilichen Anstalten treffen die Gemeinde,
in deren Mitte die kranken Thiere sich befinden, vorbehältlich der etwa herkömmlichen
Theilnahme der Amts-Körperschaft, ferner der von der Polizei-Behörde, namentlich bei
fremden Waid-Schafen für begründet erkannten Theilnahme der Eigenthümer,
welche jedenfalls die Kesten der Arzneimittel und die Belohnung für besondere thier-
arztliche Hülfeleistungen allein zu tragen haben.