Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

61. 
Die vorbenannten Referendäre haben bei den bezeichneten Oberamts-Gerichten 
unverzüglich ihre Functionen anzutreten, und von den gedachten Gerichten wird die 
vorschriftmäßige Anzeige von diesem Antritte gewärtigt. 
Stuttgart den 22. Januar 1830. 
- 
Maucler. 
3) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Pribilegien gegen den Bücher-Nachdruck. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 1 3. d. M. 
die von dem Stadtpfarrer Dittenberger in Heidelberg für die dritte vermehrte Aus- 
gabe seiner Geographie für Mittelschulen, Gymnasien 2c. und von dem Professor Dr. 
Geiger ebendaselbst für eine dritte vermehrte Ausgabe seines Handbuchs der Phar- 
macie nachgesuchten Privilegien gegen den Nachdruck, je auf die Dauer von sechs 
Jahren Znädigst bewilligt; welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachach- 
tung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 16. Jannar 1830. « 
Schmidlin. 
2. Des katholischen Kirchenraths. 
Das Schul-Inspektorat Ehingen betreffend. 
Der Schul-Inspektor Pfarrer Zipfehli in Naßgenstadt wurde wegen des großen 
Umfangs der ihm zugleich uͤbertragenen Camerariats-Geschaͤfte von dem bisher beklei- 
deten Schul-Inspektorat Ehingen enthoben, und solches dem Stadtpfarrer Hofmeister 
in Munderkingen übertragen. 
Stuttgart den 13. Januar 1830. 
Camerer.
	        
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