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. 18.
Diöcesan-Synoden können vom Bischof, wenn sie nöthig erachtet werden, nur mit
Genehmigung des Landesherrn zusammenberufen und im Beiseyn landesherrlicher
Commissarien gehalten werden. Die derin gefaßten Beschlüsse unterliegen der Staats-
Genehmigung nach Maßgabe der in den 9H. 4 und 5 festgesetzten Bestimmungen.
K. 10.
Rur der Erzbischof, Bischof oder Bisthums-Verweser stehen in allen, die kirch-
liche Verwaltung betreffenden Gegenständen in freier Verbindung mit dem Oberhaupte
der Kirche, jedoch müssen dieselben die aus dem Metropolitan-Verband hervorgehenden
Verhälknisse jederzeit berücksichtigen. Alle übrigen Dibcesan-Geistlichen haben sich in
allen kirchlichen Angelegenheiten nur an ihren Pischof zu wenden.
. 20.
Zu Domkapitular-Stellen können nur Didcesan-Geistliche gelangen, welche Priester,
dreißig Jahre alt und tadellosen Wandels sind, vorzügliche theologische Kenntnisse be-
sigen, entweder die Seelsorge oder ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche
Stetle mit Auszeichnung verwaltet haben, und mit der Landes-Verfassung genau be-
kannt sind. E
.K. 21.
Das Domkapitel einer jeden Caebedral-Kirche tritt in den vollen Wirkungs-Kreis
der Presbyterien, und bilder unter dem Bischof die oberste Verwaltungs-Behöbrde der
Diocese; der Dekan führt die Direktion.
. 22.
Die ganze Diöcesan-Verwaltung wird für die Didcesanen, geistlichen und weltlichen
Standes, unentgeldlich geführt. Taxen oder Abgaben, von welcher Art sie auch seyn
und wie sie auch Namen haben mögen, dürfen weder von inländischen noch ausländi-
schen geistlichen Behôrden erhoben werden.
–Rr
Die Dekanate werden unter gemeinschaftlichem Einverständnisse der Regierungs=
und bischöflichen Behörden mit würdigen Pfarrern, welche auch in Verwaltungs-Ge-
schäften geübt sind, beseßt.