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B) Dienst--Nachricht.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 8. d. M.
dem pensionirten Major von Tröltsch den Titel und Rang eines Oberstlieutenants
perliehen. ·
ll.VörfügunsendekDåpartemånm
A) Der Departements der Justiz und des Innern:
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und Orts-Polizei-Stellen von den gegen ihre
Amts-Untergebenen ergehenden Straf-Erkenuinissen.
Um der hie und da außer Uebung gekommenen Vorschrift des §. 66 der Instruk-
tion für die Criminal-Räthe vom 18. November 1811 (Reg. Blatt S. 635) in Be-
treff der Mittheilung der ergangenen Straf-Erkenntnisse an die Heimath-Obrigkeiten
der Verurtheilten eine ihrem Zwecke entsprechende Anwendung zu geben, wird hiemit
Folgendes verfügt:
1) Von jedem gegen einen Inländer wegen gemeiner Vergehen gefällten und
zur Rechtskraft erwachsenen Straf-Erkenntniß, welches nicht in der mit dem
Regierungs-Blatt verbundenen Sammlung der Rechts-Erbenntnisse bffentlich
bekannt gemacht wird, hat die Gerichtsstelle, bei welcher die Untersuchung ge-
führt wurde, dem Bezirks-Polizeiamt des Heimath= oder Wohnortes des Ver-
urtheilten durch Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des Straf-Erkennt-
nisses Nachricht zu geben.
2) Das Gleiche hat in Ansehung der gegen Inländer wegen einfacher Diebstähle
und Betrügereien, wegen Wucher= und Scortations-Vergehen, wegen Land-
streicherei und wegen Uebertretung der für herumziehende Gewerbleute und
wandernde Handwerks-Gehülfen bestehenden Vorschriften gefällten und zur
Rechtobraft erwachsenen polizeilichen Straf-Erkenntnisse von Seite der Unter-
suchungs-Behörde in dem Fall zu geschehen, wenn die Untersuchung nicht bei
der dem Heimath= oder Wohnort des Verurtheilten vorgesehten Bezirks-Po-
lizei-Stelle selbst geführt worden ist.