Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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B) Dienst--Nachricht. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 8. d. M. 
dem pensionirten Major von Tröltsch den Titel und Rang eines Oberstlieutenants 
perliehen. · 
ll.VörfügunsendekDåpartemånm 
A) Der Departements der Justiz und des Innern: 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und Orts-Polizei-Stellen von den gegen ihre 
Amts-Untergebenen ergehenden Straf-Erkenuinissen. 
Um der hie und da außer Uebung gekommenen Vorschrift des §. 66 der Instruk- 
tion für die Criminal-Räthe vom 18. November 1811 (Reg. Blatt S. 635) in Be- 
treff der Mittheilung der ergangenen Straf-Erkenntnisse an die Heimath-Obrigkeiten 
der Verurtheilten eine ihrem Zwecke entsprechende Anwendung zu geben, wird hiemit 
Folgendes verfügt: 
1) Von jedem gegen einen Inländer wegen gemeiner Vergehen gefällten und 
zur Rechtskraft erwachsenen Straf-Erkenntniß, welches nicht in der mit dem 
Regierungs-Blatt verbundenen Sammlung der Rechts-Erbenntnisse bffentlich 
bekannt gemacht wird, hat die Gerichtsstelle, bei welcher die Untersuchung ge- 
führt wurde, dem Bezirks-Polizeiamt des Heimath= oder Wohnortes des Ver- 
urtheilten durch Mittheilung einer beglaubigten Abschrift des Straf-Erkennt- 
nisses Nachricht zu geben. 
2) Das Gleiche hat in Ansehung der gegen Inländer wegen einfacher Diebstähle 
und Betrügereien, wegen Wucher= und Scortations-Vergehen, wegen Land- 
streicherei und wegen Uebertretung der für herumziehende Gewerbleute und 
wandernde Handwerks-Gehülfen bestehenden Vorschriften gefällten und zur 
Rechtobraft erwachsenen polizeilichen Straf-Erkenntnisse von Seite der Unter- 
suchungs-Behörde in dem Fall zu geschehen, wenn die Untersuchung nicht bei 
der dem Heimath= oder Wohnort des Verurtheilten vorgesehten Bezirks-Po- 
lizei-Stelle selbst geführt worden ist.
	        
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