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schaͤrfung der Vorsichtsmaßregeln, welche in diesen Staaten durch Aufstellung von Mi-
litär-Cordons und Errichtung von Eontumaz-Anstalten gegen die Weiterverbreitung
jener verheerenden Seuche ergriffen worden sind, verschiedene Anordnungen zu treffen,
in deren Gemäsheie auch für das Konigreich Winbers Nachstehendes verfuͤgt
wird: «
1) Reisende, Vieh und Waaren, welche über das K. Bayern'sche Gebiet aus Ruß-
land, Polen, Gallizien oder Ungarn kommen, dürfen nur dann aufgenommen
oder durchgelassen werden, wenn durch schriftliche. Beglaubigung eines K. Bayern=
schen Grenz-Zollamtes dargethan ist daß dieselben entweder eine „Quarantäne an
der Grenze der genannten Linder gehalten haben, oder daß wenigstens schon
.„zvangzig, Tage seit dem Austritt aus Lehteren bei. ihrem Eintressen an der Bapern-
schen Grenze verflossen gewesen, ferner, daß dieselben, falls es sich von giftfan-
genden Waaren, als Bett- und Schreibfedern, Pferde- und Kuhhaaren, Borsten,
Flahs, Hasif, röhen Häuten und Fellen, Leder, Juchten, Pelzwerk, Segeltuch,
Tauwerk, Werg und Wolle, handeln sollte, bei oder nach dem Uebergang aus ge-
nannten Ländern der Deeinfektion (Reinigung) unterworfen worden sepen.
2).Die. Lus anderu. Tbeilen -derKKOareichischen-Staaren-herkommenden Rei-
senden, Vieh= und Waaren-Transporte müssen, um zugelassen zu werden, wenig g-
stens folgende Voraussetzungen erfuͤllt und sich dießfalls bei einer K. Bayern-
schen Zollstation oder einem K. Bayern'schen Zoll= oder Polizeiamt nach schrift-
licher Beglaubigung und Sieglung dieser Behbrden ausgewiesen haben:
aJ) Personen müssen mit richtigen Pässen und mit förmlichen, von den K. K.
Oekträichischen Behörden ausgestellten. Gesundheirs-Attesteh verfehen seyn.
b) Vieh und Waaren muͤssen mit Ursprungs= und Gesundheuts- Attesten begleitet
seh worin die Kuhl und Bese haffenheit der einzelnen Stücke, Vallen, Kisten
2c. nach,ihrcn dußern Keunzeichen genau. und bestimmnt anbegeben ist.
Die Gesündheits= Arteste müssen von dem Vorstand der Polizei-Behörde
des Orts, von wo die Personen, Thiere“ oder Waaren kommen, unter Bei-
duückung des Amtssiegels ausgestellt und zugleich von einem an dem Orte der
Ausfertigung wohnhaften angestellten Arzt beglaubigt und mit dessen Siegel
versehen seyn- "