Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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a) ob und welche höhere Freiheits-Strafen er schon früher und wegen welcher 
Verbrechen er solche erstanden habe; · 
b) ob nach den waͤhrend der Untersuchung gemachten Wahrnehmungen, die ein- 
tretenden Falls kurz anzugeben sind, auf den Verurtheilten ein besonderes 
Augenmerk in der Straf-Anstalt zu halten sey; 
c) ob und aus welchen Gründen seiner unverweilten Einlieferung Hindernisse ent- 
gegenstehen. 
g. 5. 
Sobald die Einlieferung eines Verurtheilten geschehen, hat die Verwaltung der 
Straf-Anstalt der exkennenden Behoͤrde hievon Nachricht zu ertheilen. 
K. 6. 
Wäre zur Zeit der Einlieferung die Mittheilung des Straf-Erkenntnisses (. 1) 
bei der Verwaltung der Straf-Anstalt noch nicht eingetroffen, so ist bei der An- 
zeige von der erfolgten Einlieferung (F. 5) die erkennende Behörde hierauf aufmerk- 
sam zu machen. 
K. 7. 
Sollte dagegen die Einlieferung vierzehn Tage nach dem Eingange des Straf- 
Erkenntnisses bei der Verwaltung nicht erfolgt seyn, so ist der Name des Auzgeblie- 
benen in die Ausstands-Liste einzutragen, es wäre denn, daß bei Mittheilung des 
Straf-Erkenntnisses auf ein der Vollziehung im Wege stehendes Hinderniß CK. 4, 
Lit, c) hingewiesen worden wäre, welchen Falls der Eintrag in die Liste erst dann ge- 
schieht, wenn die Einlieferung vierzehn Tage nach Beseitigung des Hindernisses nicht 
bewirkt worden wäre. 
K. 8. 
Die berührte Ausstands-Liste wird nach dem angeschlossenen Formuler, 1% je 
auf ein Jahr und in eben so vielen Exemplaren angelegt, als es der erkennenden 
Behörden sind, welche Verurtheilungen in die betreffende Straf- Anstalt ausgesprochen 
haben. E— 
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