Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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ist  von  dem  Steuerpflichtigten  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  welche  mit
dem  ersten  Tage  nach  erfolgter  Aufforderung  zur  Zahlung  der  Steuer  seitens  der
zweiten  oder  einer  weiteren,  eine  Steuerforderung  erhebenden  Kirchengemeinde  beginnt,
  an  das  Konsistorium  zu  richten,  in  dessen  Bezirk  eine  der  beteiligten
Kirchengemeinden  gelegen  ist.  Das  Konsistorium  legt  den  Antrag  mit  seiner
Vußerung  der  Staatsbehörde  vor,  in  deren  Bezirk  die  Kirchengemeinde  gelegen
ist)  deren  Zahlungsaufforderung  dem  Steuerpflichtigen  ausweislich  seines  Antrags
zuerst  zugegangen  ist.  Die  hiernach  begründete  Quständigkeit  des  Konsistoriums
und  der  Staatsbehörde  erstreckt  sich  auch  auf  weitere  etwa  noch  hervortretende
Veranlagungen.

Die  Staatsbehörde  beschließt  nach  Anhörung  der  beteiligten  Kirchengemeinden
und  Konsistorien.

 

3.

Wird  die  Beschwerde  oder  der  Antrag  den  Vorschriften  des  §  1  Abs.  1
und  des  §  2  Abs.  1  zuwider  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  der  zur  Entscheidung
  oder  Beschlußfassung  zuständigen  Staatsbehörde  angebracht,  so  gilt  die
Frist  als  gewahrt.

84.

Gegen  die  Entscheidungen  und  Beschlüsse  der  Staatsbehörden  nach  88  1
und  2  steht  binnen  einer  mit  dem  ersten  Tage  nach  erfolgter  Zustellung  beginnenden
  Frist  von  zwei  Wochen  sowohl  den  Steuerpflichtigen  als  auch  den  beteiligten
  Kirchengemeinden  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  oder  der  angefochtene  Beschluß  auf

der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden
Rechtes,  insbesondere  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  erlassenen  Verordnungen  beruhefj

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Klage  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  worin  die  behaupteten  Mängel
des  Verfahrens  gefunden  werden.

In  den  Fällen  des  &  1  Abs.  3  findet  die  Klage  nicht  statt.

5.
Durch  die  Erhebung  der  Beschwerde  oder  durch  die  Stellung  des  Verteilungsantrags

  oder  durch  die  Anstellung  der  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur
Zahlung  der  Kirchensteuer  nicht  aufgehoben.

86.
Die  Staatsbehörde  ist  befugt,  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  die  vor—
läufige  Aussetzung  der  Vollstreckung  anzuordnen.
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