Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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telegraphen beförderten Telegrammen nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist 
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennigen gestattet. 
21. 
Zeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1876 in Kraft. 
Für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg, sowie für den 
Wechselverkehr dieser beiden Staaten findet dieselbe nicht Anwendung. 
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestim- 
mungen der bezüglichen Telegraphen-Verträge zur Anwendung. 
Berlin, den 24. Januar 1876. 
Der Reichskanzler. 
gez. Fürst von Bismarck. 
  
& 24. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Berlin-Kölnischen Feuerversicherungs-Actien-Gesellschaft 
in Berlin betreffend; 
vom 25. Februar 1876. 
Des Ministerium des Innern hat der Berlin-Kölnischen Feuerversicherungs-Actien= 
Gesellschaft in Berlin auf Grund der von derselben eingereichten Statuten, Versicher- 
ungsbedingungen und Agenten-Instruction die nachgesuchte Concession zur Annahme der 
nach § 130 des Gesetzes über das Brandversicherungswesen vom 23. August 1862 und 
§ 36 der Ausführungsverordnung vom 20. October desselben Jahres (Seite 366, bez. 
606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) zulässigen Versicherungen 
innerhalb des Königreichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz und die Aus- 
führungsverordnung vom gedachten Tage vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränk- 
ungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt. 
Unter Bezugnahme auf § 6, a der Verordnung vom 20. October 1862 und auf 
& 1 und 6 der Verordnung vom 16. September 1856 (Seite 400 fg. des Gesetz= und
	        
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