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Auch ist unter den Besitzungen der freiherrlichen Familie v. Gais berg-Schoͤckingen,
auf welche diese Bestimmungen Anwendung finden,
die dem Ober-Tribunal-Direktor, Freiherrn v. Gaisberg zustehende, so
weit sie nicht aus altsteuerbaren Gütern besteht, von Seiner Königlichen
Majestät zum Rittergut erhobene vormalige Staatsdomäne Pfauhausen,
Oberamts Eßlingen, jedoch vermöge der K. Verleihung ohne Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
Orts-Polizei und Forst-Gerichtöbarkeit oder deren
Surrogate,
nachzutragen.
Stuttgart den 20. Januar 1852. Kapff.
O) Verfügung, betreffend die von Bezirks-Behörden des Cantons Schwyz an Fremde ausgesiellten
Reisepässe.
Da von der Regierung des schweizerischen Cantons Schwyz die Mittheilung gemacht
worden ist, daß die Ausstellung von Reisepässen an Fremde den Bezirks-Behörden
des Cantons untersagt und der Cantons-Behörde vorbehalten sey, sonach
die von Behörden jener Kategorie an Personen, welche nicht im Canton Schwyz wohnen,
ausgestellten Pässe als ungültig zu betrachten, und dem von der Cantons-Regicrung
selbst geäußerten Wunsch gemäß nicht zu respektiren sind; so werden die diesseitigen
Polizeistellen hievon zu ihrer Nachachtung und unter Beziehung auf den F. 2
der Polizei-Verordnung vom 11. September 1807, in Kenntniß gesett.
Stuttgart den 25. Januar 1832. Kapff.
2. Der Central-Commission zur Fürsorge gegen die asiatische Cholera.
Verfügung, betreffend die Maßregeln gegen das Eindringen der Cholera.
In Erwägung der in neuerer Zeit hinsichtlich der astatlschen Cholera gemachten
Erfahrungen und in Uebereinstimmung mit den dießfälligen neueren Verfügungen der
K. Bayern'schen Regierung werden an den gegen das Eindringen jener Seuche seither
ergangenen Anordnungen folgende Abänderungen getroffen:
1) Der zwischen Personen und Waaren, welche aus angesteckten und denjenigen,
welche aus blos verdächtigen Gegenden kommen, bieher bestandene