Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Auch  ist  unter  den  Besitzungen  der  freiherrlichen  Familie  v.  Gais  berg-Schoͤckingen,

  auf  welche  diese  Bestimmungen  Anwendung  finden,
die  dem  Ober-Tribunal-Direktor,  Freiherrn  v.  Gaisberg  zustehende,  so
weit  sie  nicht  aus  altsteuerbaren  Gütern  besteht,  von  Seiner  Königlichen
  Majestät  zum  Rittergut  erhobene  vormalige  Staatsdomäne  Pfauhausen,
  Oberamts  Eßlingen,  jedoch  vermöge  der  K.  Verleihung  ohne  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtöbarkeit  oder  deren
Surrogate,

nachzutragen.

Stuttgart  den  20.  Januar  1852.  Kapff.

O)  Verfügung,  betreffend  die  von  Bezirks-Behörden  des  Cantons  Schwyz  an  Fremde  ausgesiellten
Reisepässe.

Da  von  der  Regierung  des  schweizerischen  Cantons  Schwyz  die  Mittheilung  gemacht
  worden  ist,  daß  die  Ausstellung  von  Reisepässen  an  Fremde  den  Bezirks-Behörden
  des  Cantons  untersagt  und  der  Cantons-Behörde  vorbehalten  sey,  sonach
die  von  Behörden  jener  Kategorie  an  Personen,  welche  nicht  im  Canton  Schwyz  wohnen,
  ausgestellten  Pässe  als  ungültig  zu  betrachten,  und  dem  von  der  Cantons-Regicrung
  selbst  geäußerten  Wunsch  gemäß  nicht  zu  respektiren  sind;  so  werden  die  diesseitigen
  Polizeistellen  hievon  zu  ihrer  Nachachtung  und  unter  Beziehung  auf  den  F.  2
der  Polizei-Verordnung  vom  11.  September  1807,  in  Kenntniß  gesett.

Stuttgart  den  25.  Januar  1832.  Kapff.

2.  Der  Central-Commission  zur  Fürsorge  gegen  die  asiatische  Cholera.
Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  das  Eindringen  der  Cholera.

In  Erwägung  der  in  neuerer  Zeit  hinsichtlich  der  astatlschen  Cholera  gemachten
Erfahrungen  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  dießfälligen  neueren  Verfügungen  der
K.  Bayern'schen  Regierung  werden  an  den  gegen  das  Eindringen  jener  Seuche  seither
ergangenen  Anordnungen  folgende  Abänderungen  getroffen:

1)  Der  zwischen  Personen  und  Waaren,  welche  aus  angesteckten  und  denjenigen,

  welche  aus  blos  verdächtigen  Gegenden  kommen,  bieher  bestandene