Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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von  einem  Wahltermine  zum  andern  eine  Zunftmeisters-Stelle  erledigt,  so  wird  bis
zur  nächsten  Wahlhandlung  durch  die  Bezirks-Polizei-Behoͤrde  ein  Amtsverweser  bestellt.

Art.  35.
Ober-Zunftmeister;  Junftdienrr.

Die  Zunftmeister  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Ober-  -Zunftmeister,  dem  die
Leitung  der  Geschäfte,  der  Vorsic  bei  den  Verhandlungen,  die  Kassen=  und  Rechuungs-Führung
  zukommt.

Fä#  die  bisher  bei  einzelnen  Zünften  durch  den  jüngsten  Meister  (Jungmeister)
besorgten  Verrichtungen  wird  durch  den  Zunft-Vorstand  ein  Zunftdiener  bestellr,  der
aus  den  Mitmeistern  genommen  werden  kann.  Auch  diese  Bestellung  ist  jederzeit
widerruflich.

Art.  36.
Amts-Obliegenheiten  des  Zunft-Vorstandes.
Dem  Zunft-Vorstande  (Art.  335)  liegt  namentlich  ob:

1)  die  obrigkeitlichen  Verfügungen,  welche  die  Zunft  betreffen,  zur  Vollziehung
zu  bringen;

2)  über  den  Stand  der  zum  Vereine  gehörigen  Meister  ein  fortlaufendes  Verzeichniß
  zu  halten;

3)  die  Anzeige  der  Lehr-Verträge  anzunehmen  (Art.  15),  die  Prüfung  der  Lehrlinge,
  so  weit  solche  von  der  Regierung  für  angemessen  erachtet  wird,  zu  besorgen,
  jedenfalls  aber  die  Lehrlinge  nach  beendigter  Lehre  auszuschreiben,  und
über  den  Stand  der  Lehrlinge  ein  fortlaufendes  Register  zu  führen;

4)  an  der  Prüfung  der  Meisterrechts-Bewerber,  welche  sich  in  dem  Zunft-Bezirke
niederlassen  wollen,  nach  Art.  40  Theil  zu  nehmen,  und  deren  Zulassung  zum
Meisserrecht  nach  Art.  50  mit  zu  begutachten;

5)  aus  besonderem  Auftrage  der  Staats-Behörden  ähnliche  Prüfungen  mit  einzelnen
  Meisterrechts-Bewerbern  aus  andern  Zunft-Bezirken  vorzunehmen;

6)  bei  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Meistern,  Gesellen  und  Lehrlingen  des  Zunft-Vereins
  über  ihre  Verhältnisse  als  solche  entstanden  (#u#,  eine  friedensgerichtliche
  Entscheidung  zu  fällen;