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von einem Wahltermine zum andern eine Zunftmeisters-Stelle erledigt, so wird bis
zur nächsten Wahlhandlung durch die Bezirks-Polizei-Behoͤrde ein Amtsverweser bestellt.
Art. 35.
Ober-Zunftmeister; Junftdienrr.
Die Zunftmeister wählen aus ihrer Mitte einen Ober- -Zunftmeister, dem die
Leitung der Geschäfte, der Vorsic bei den Verhandlungen, die Kassen= und Rechuungs-Führung
zukommt.
Fä# die bisher bei einzelnen Zünften durch den jüngsten Meister (Jungmeister)
besorgten Verrichtungen wird durch den Zunft-Vorstand ein Zunftdiener bestellr, der
aus den Mitmeistern genommen werden kann. Auch diese Bestellung ist jederzeit
widerruflich.
Art. 36.
Amts-Obliegenheiten des Zunft-Vorstandes.
Dem Zunft-Vorstande (Art. 335) liegt namentlich ob:
1) die obrigkeitlichen Verfügungen, welche die Zunft betreffen, zur Vollziehung
zu bringen;
2) über den Stand der zum Vereine gehörigen Meister ein fortlaufendes Verzeichniß
zu halten;
3) die Anzeige der Lehr-Verträge anzunehmen (Art. 15), die Prüfung der Lehrlinge,
so weit solche von der Regierung für angemessen erachtet wird, zu besorgen,
jedenfalls aber die Lehrlinge nach beendigter Lehre auszuschreiben, und
über den Stand der Lehrlinge ein fortlaufendes Register zu führen;
4) an der Prüfung der Meisterrechts-Bewerber, welche sich in dem Zunft-Bezirke
niederlassen wollen, nach Art. 40 Theil zu nehmen, und deren Zulassung zum
Meisserrecht nach Art. 50 mit zu begutachten;
5) aus besonderem Auftrage der Staats-Behörden ähnliche Prüfungen mit einzelnen
Meisterrechts-Bewerbern aus andern Zunft-Bezirken vorzunehmen;
6) bei Streitigkeiten, welche zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen des Zunft-Vereins
über ihre Verhältnisse als solche entstanden (#u#, eine friedensgerichtliche
Entscheidung zu fällen;