Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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die  bei  dem  Finanz-Ministerium  erledigte  Sekretärsstelle  dem  Hofkammer-Revisor  Weiganv,
  und

die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Heilbronn  dem  Finanz-Referendär
Grundvler,  ferner

durch  höchste  Entschließung  vom  16.  d.  M.  die  erledigte  zweite  Helfersstelle  in  Reutlingen
  dem  Helfer  Jetter  in  Herrenberg,  und

die  erledigte  Präzeptorsstelle  an  der  lateinischen  Schule  in  Bönnigheim  dem  Reallebrer
  Rheinhard  in  Möckmühl  gnädigst  übertragen.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung  in  Betreff  der  Weinlese.
In  Beziehung  auf  die  Weinlese  wird  in  Erneuerung  der  Ministerial-Verfügungen  vom
25.  September  1825  (Reg.  Blatt  S.  506  ff.)  und  vom  19.  September  und  10.  Oktober
1834  (Reg.  Blatt  S.  516  u.  534),  se  wie  zu  näherer  Erläuterung  derselben  Folgendes  bekannt
  gemacht:

1.)  Die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  polizeiliche  Festsetzung  der  allgemeinen  Lesezeit
  (den  sogenannten  Herbstsatz)  und  über  die  Benützung  öffentlicher  Keltern,
wo  solche  überhaupt  bestehen  (Herbst-Ordnung  von  1607,  J/#  1,  2,  14,  15),  kommen
  im  Allgemeinen  auch  in  denjenigen  Orten  und  Bezirken  in  fortwährende  Anwendung,
  in  welchen  die  Weingefälle  an  Zehenten,  Gülten  und  dergleichen  abgelöst
  sind,  over  in  einer  Geldabgabe  erhoben  werden.

2)  In  Orten,  in  welchen  ver  Staat  den  Weinzehenten  noch  in  Natur  zu  beziehen  pat,
ist  den  Weinbergbesitzern  rücksichtlich  desjenigen  Erzeugnisses  ihrer  Weinberge,  welches
nach  neuerer  verbesserter  Art  und  insbesondere  nach  den  Vorschlägen  der  für  die
Weinverbesserung  bestehenden  Gesellschaft  behandelt  wird,  auf  vorgängige  Anzeige
bei  dem  Cameral-Beamten  vie  Natural-Zehnt-Entrichtung  zu  erlassen  und  vagegen
ein  nach  den  örtlichen  Zehnt-Wein-Preisen  zu  berechnender  Geld-Ansatz  zu  machen.