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die bei dem Finanz-Ministerium erledigte Sekretärsstelle dem Hofkammer-Revisor Weiganv,
und
die erledigte Buchhaltersstelle bei dem Cameralamt Heilbronn dem Finanz-Referendär
Grundvler, ferner
durch höchste Entschließung vom 16. d. M. die erledigte zweite Helfersstelle in Reutlingen
dem Helfer Jetter in Herrenberg, und
die erledigte Präzeptorsstelle an der lateinischen Schule in Bönnigheim dem Reallebrer
Rheinhard in Möckmühl gnädigst übertragen.
II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung in Betreff der Weinlese.
In Beziehung auf die Weinlese wird in Erneuerung der Ministerial-Verfügungen vom
25. September 1825 (Reg. Blatt S. 506 ff.) und vom 19. September und 10. Oktober
1834 (Reg. Blatt S. 516 u. 534), se wie zu näherer Erläuterung derselben Folgendes bekannt
gemacht:
1.) Die bisherigen Bestimmungen über die polizeiliche Festsetzung der allgemeinen Lesezeit
(den sogenannten Herbstsatz) und über die Benützung öffentlicher Keltern,
wo solche überhaupt bestehen (Herbst-Ordnung von 1607, J/# 1, 2, 14, 15), kommen
im Allgemeinen auch in denjenigen Orten und Bezirken in fortwährende Anwendung,
in welchen die Weingefälle an Zehenten, Gülten und dergleichen abgelöst
sind, over in einer Geldabgabe erhoben werden.
2) In Orten, in welchen ver Staat den Weinzehenten noch in Natur zu beziehen pat,
ist den Weinbergbesitzern rücksichtlich desjenigen Erzeugnisses ihrer Weinberge, welches
nach neuerer verbesserter Art und insbesondere nach den Vorschlägen der für die
Weinverbesserung bestehenden Gesellschaft behandelt wird, auf vorgängige Anzeige
bei dem Cameral-Beamten vie Natural-Zehnt-Entrichtung zu erlassen und vagegen
ein nach den örtlichen Zehnt-Wein-Preisen zu berechnender Geld-Ansatz zu machen.