Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Z.

Tarordnung
für  das  Concursverfahren.

A.  Gerichtskosten.

1.  Für  die  Beschlagnahme  und  sonstige  Constituirung  der  Activmasse,  für  die  Verwaltung,
  Verwerthung  und  Vertheilung  derselben,  einschließlich  der  Verwahrung  und  Auszahlung
der  Baarbestände,  sowie  der  Eintragung  und  Löschung  der  Concurseröffnung  im  Grund=  und
Hypothekenbuche,  jedoch  ausschließlich  der  nach  den  allgemeinen  Taxvorschriften  zu  berechnenden
Kosten  der  Sequestration,  der  Auction,  der  Subhastation  und  der  Vertheilung  der  Erstehungsgelder,
  sind  je  nach  dem  Betrage  der  Actirmasse  anzusetzen

a)  bei  einem  Betrage  bis  mit  1000  Thlr.:  —=  15  Ngr.  —=  von  jeden  vollen  2  0  Thlr.,

b)  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  1000  Thlr.  bis  mit  2000  Thlr.  noch  1  Thlr.
—  —  von  jedem  vollen  Hundert  des  Mehrbetrags,

I)  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  2000  Thlr.  bis  mit  20,000  Thlr.  noch  —.
15  Rgr.  —  von  jedem  vollen  Hundert  des  Mehrbetrags,

d)0  hierzu  bei  jedem  weiteren  Mehrbetrage  noch  —  15  Ngr.  —=  von  jedem  vollen
Zweihundert  des  Mehrbetrags.

2.  Für  die  öffentliche  Aufforderung  an  die  Concursgläubiger,  für  die  Anmeldung  derselben,
  die  Leitung  des  Verfahrens,  die  Abhaltung  des  Verhörstermins,  die  Abfassung  und
Bekanntmachung  des  Ordnungserkenntnisses  sind  ebenfalls  nach  dem  Betrage  der  Activmasse
die  vorstehenden  Sätze  zu  berechnen.  Dieselben  können  aber  und  zwar  bis  auf  das  Doppelte
erhöht  werden,  wenn  eine  solche  Erhöhung  wegen  der  größeren  Zahl  der  angemeldeten  Forderungen
  angemessen  erscheint.

3.  Wird  der  eröffnete  Concurs  durch  Vergleich  oder  aus  einem  anderen  Grunde  gehoben,
so  ist  je  nach  dem  Stadium,  bis  zu  welchem  das  Verfahren  vorgeschritten  war,  ein  angemessener
Theil  der  Sätze  unter  !  und  2  zu  liquidiren.

4.  Wird  auf  eine  förmliche  Beweisführung  erkannt,  oder  wird  gegen  eine  Entschließung
oder  gegen  ein  Erkenntniß  ein  Rechtsmittel  eingewendet,  so  kommen  die  durch  die  Beweisführung
  und  die  durch  das  Rechtsmittel  entstehenden  Kosten  aller  Art  nach  den  deshalb  in
den  allgemeinen  Taxvorschriften  geordneten  Sätzen  besonders  zum  Ansatze.