Full text : Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

Verorduung

über  die  Einschränkung  des
Ruchenbackens.

.  1.
Hefe,  Backpulver  und  ähnlich  wirkende  Mittel  dürfen  zum
Bereiken  von  Kuchen  nicht  verwendet  werden.
Kuchen  darf  an  Roggen=  und  Weizenmehl  insgesamt
nicht  mehr  als  10%  des  Kuchengewichts  enthalten.

Die  Vorschriften  dieses  Daragraphen  beziehen  sich  auf  jede  Herstellung
von  Kuchen,  auch  auf  die  in  den  Haushaltungen.

82.
Vom  26.  März  bis  12.  April  1915  ist  das  Bereiten  von  jeglichem  Kuchen

in  den  Haushaltungen  untersagt.  In  der  gleichen  Zeit  dürfen  Bäckereien,  Konditoreien
und  ähnliche  Betriebe  Kuchenteig,  der  außerhalb  ihres  Betriebes  hergestellt  ist,  nicht  verbacken.
6#n

Der  Magistrat  trifft  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  und  ist  berechtigt,

in  einzelnen  Fällen  Abweichungen  zuzulassen.
84.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  gemüß  8  44  der  Belanntmachung  des
Bundesrats  vom  25.  Januar  1915  (Reichsgesetzblatt  S.  35)  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Martk  bestraft.  Auch  kann  gemäß  §  2  derselben  Bekanntmachung  die
Schließung  der  Geschäfte  angeordnet  werden.

85.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  26.Mürz  1915  in  Rraft.

Charlottenburg,  den  25.  Mälz  1915.

 

 

Der  Magistrat.