1852 Meinungen über die Einführung der neuen Verfassung. 133
sprechen, sie werde durch sofortige Verleihung der Verfassung
den definitiven Abschluß der Angelegenheit ohne Zögerung
herbeiführen, wobei die definitive Zustimmung und die förmliche
Garantie dieser Verfassung von Seiten des Bundes einer
spätern Beschlußfassung nach Anhörung der gutachtlichen
Außerung der Ständeversammlung vorbehalten bleibe.
Der Antrag wurde an einen Ausschuß verwiesen (Württemberg,
Darmstadt, Mecklenburg, dessen Gesandter von Oertzen
Berichterstatter).
Der Bericht erfolgte am 6. März. Es zeigte sich wieder
wie am 11. Juni, daß der beherrschende Einfluß der Großmächte
in der Versammlung bei allem Gewicht doch seine
Grenzen hatte. Der Ausschuß war bereit, den auf die
Gegenwart zielenden Anträgen der beiden Mächte zuzustimmen,
wollte aber für die Zukunft die Frage offen halten. Die Aufhebung
der Verfassung von 1831 erschien ihm außer ihren
zahlreichen bundeswidrigen Bestimmungen schon nach Art. 2
der Bundesacte und Art. 1 der Wiener Schlußacte zum
Schutze der innern Sicherheit geboten. Daraus ergab sich
von selbst die Einführung der neuen revidirten Verfassung
mit einstweiliger voller Rechtsgültigkeit. Zugleich aber erörterte
der Ausschuß die Nothwendigkeit einer Prüfung derselben
durch die Ständeversammlung; diese müsse darüber
nicht bloß zu einer gutachtlichen Außerung, sondern zu einer
bestimmten Erklärung aufgefordert werden; nichts würde erfreulicher
sein, als ein Übereinkommen darüber zwischen der
Regierung und dem Landtag; sollte aber diese Hoffnung
trügen, so würde die Bundesversammlung die zurückbleibenden
Differenzen zu erledigen haben.
Hienach beantragte der Ausschuß: