Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1852  Meinungen  über  die  Einführung  der  neuen  Verfassung.  133

sprechen,  sie  werde  durch  sofortige  Verleihung  der  Verfassung
den  definitiven  Abschluß  der  Angelegenheit  ohne  Zögerung
herbeiführen,  wobei  die  definitive  Zustimmung  und  die  förmliche
  Garantie  dieser  Verfassung  von  Seiten  des  Bundes  einer
spätern  Beschlußfassung  nach  Anhörung  der  gutachtlichen
Außerung  der  Ständeversammlung  vorbehalten  bleibe.

Der  Antrag  wurde  an  einen  Ausschuß  verwiesen  (Württemberg,
  Darmstadt,  Mecklenburg,  dessen  Gesandter  von  Oertzen
Berichterstatter).

Der  Bericht  erfolgte  am  6.  März.  Es  zeigte  sich  wieder
wie  am  11.  Juni,  daß  der  beherrschende  Einfluß  der  Großmächte
  in  der  Versammlung  bei  allem  Gewicht  doch  seine
Grenzen  hatte.  Der  Ausschuß  war  bereit,  den  auf  die
Gegenwart  zielenden  Anträgen  der  beiden  Mächte  zuzustimmen,
wollte  aber  für  die  Zukunft  die  Frage  offen  halten.  Die  Aufhebung
  der  Verfassung  von  1831  erschien  ihm  außer  ihren
zahlreichen  bundeswidrigen  Bestimmungen  schon  nach  Art.  2
der  Bundesacte  und  Art.  1  der  Wiener  Schlußacte  zum
Schutze  der  innern  Sicherheit  geboten.  Daraus  ergab  sich
von  selbst  die  Einführung  der  neuen  revidirten  Verfassung
mit  einstweiliger  voller  Rechtsgültigkeit.  Zugleich  aber  erörterte
  der  Ausschuß  die  Nothwendigkeit  einer  Prüfung  derselben
  durch  die  Ständeversammlung;  diese  müsse  darüber
nicht  bloß  zu  einer  gutachtlichen  Außerung,  sondern  zu  einer
bestimmten  Erklärung  aufgefordert  werden;  nichts  würde  erfreulicher
  sein,  als  ein  Übereinkommen  darüber  zwischen  der
Regierung  und  dem  Landtag;  sollte  aber  diese  Hoffnung
trügen,  so  würde  die  Bundesversammlung  die  zurückbleibenden
Differenzen  zu  erledigen  haben.

Hienach  beantragte  der  Ausschuß: