Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Man  könnte  nun  freilich  darauf  hinweisen,  dass,  wenn  die
Verfassungsurkunde  überhaupt  das  königliche  Gnadenrecht  erwähnt,
die  Annahme  nahe  liege,  dass  sie  es  auch  in  seinem  Umfange
begrenze,  so  dass  aus  der  ausdrücklichen  Erwähnung  des  Rechts
der  Begnadigung  in  Strafsachen  sich  ergebe,  dass  andere  Anwendungsfälle
  des  Gnadenrechts  ausgeschlossen  seien.  Abgesehen
aber  von  der  Schwäche,  die  jedes  argumentum  e  contrario  in  sich
selbst  trägt,  ist  dasselbe  im  vorliegenden  Falle  deshalb  ausgeschlossen,
  weil  gerade  zur  Erwähnung  des  Begnadigungsrechts  in
Strafsachen  eine  besondere  Veranlassung  gegeben  war.  Der  Art.  49
unterwirft  dasselbe  nämlich  zwei  eingreifenden  Beschränkungen
hinsichtlich  eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurtheilten  Ministers
  und  hinsichtlich  bereits  eingeleiteter  Untersuchungen.  Um
diese  Beschränkungen  oder  Ausnahmen  kurz  und  deutlich  zu  formuliren,
  musste  das  Begnadigungsrecht  des  Königs  als  Regel
vorangestellt  werden.  In  der  Sanktion  dieser  Beschränkungen
liegt  die  eigentliche  Tendenz  des  Art.  49;  daher  fehlte  es  an
einer  Veranlassung,  das  Gnadenrecht  ausserhalb  des  strafrechtlichen
  Gebietes  zu  erwähnen  ?°).

3)  Ebensowenig  wie  aus  dem  Art.  49  ist  aus  dem  Art.  101
der  Verf.-Urk.  die  Aufhebung  des  königlichen  Gnadenrechts  in
Steuersachen  zu  folgern.  Dieser  Artikel  bestimmt  in  Abs.  1:
„In  Betreff  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt
werden.“  Dieser  Artikel  enthält  eine  Direktive  für  die  Steuergesetzgebung,
  das  Verbot  der  Schaffung  von  Steuerprivilegien.
Dass  der  Abs.  1  nur  das  Prinzip  aufstellt,  dass  hinsichtlich  der
Besteuerung  gleiches  Recht  für  Alle  gelten  solle,  ergiebt  sich  aus
dem  Abs.  2  desselben  Artikels,  welcher  anordnet,  dass  die  bestehende
  Steuergesetzgebung  einer  Revision  unterworfen  und  dabei
jede  Bevorzugung  abgeschafft  werde.  Hier  ist  es  unzweifelhaft,
dass  der  Ausdruck  „Bevorzugung“  eine  gesetzliche  Ausnahme-20)

  Dies  ist  richtig  hervorgehoben  worden  vom  Abg.  SCHUMACHER  in  der
Sitzung  vom  21.  Jan.  1891,  Stenogr.  Berichte  8.  419.