Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Pupillen-Senats des Ober-Tribunals. 
Bekanntmachung, betreffend die Zuläßigkeit des Weinkaufs bei Veräußerung von Liegenschaften aus 
vormundschaftlichen Verwaltungen. 
Rachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß der Weinkauf bei Veräußerung von 
Liegenschaften aus vormundschaftlichen Verwaltungen von den dieselben beaufsichtigenden 
Behörden verschieden behandelt werde; so findet man sich veranlaßt, zu Herbeiführung 
einer Uebereinstimmung in der Behandlungsweise dieses Gegenstandes, die hierin gesetz- 
lich bestehenden Grundsätze, nach Gutheißen des K. Justiz-Ministerium, in Folgendem 
bekannt zu machen: 
Der Weinkauf bei Verdußerung von Liegenschaften, welcher in den Gesetzen, na- 
mentlich 
dem Landrechte Thl. 2, Tit. 9, F. Doch wo 2c., Tit. 11, §. ult. Tit. 15, 9. Da aber 
2c., Tit 16, §. Wir seßen 2c. 
der Commun-Ordnung Kap. 2, Abschn. 18, §. 9, Kap. 3, Abschn. 3, K&. 5, 
vergl. auch Dekret der K. Ober-Finanzkammer vom 20. Juli 1808 (Reg. Bl. S. 375), 
vielfach genannt ist, besteht in einer nach dem Kaufschillinge bemessenen geringen Geld- 
summe, und zwar nach dem 
General-Rescript vom 3. April 1715 (bei Gerstlacher, Buch 1, S. 174), 
insbesondere bei Waisengütern, 
von einem Kaufschillinge bis auf 30 flin 33 kr. 
von da an bis 100 fl. in weitren 1lIi5 kr. 
von da an bis 500 fl. in weitrten 30 kr. 
fürs Hundert Gulden, 
von da an bis 1000 fl. in weitren. 3464 kr. 
fürs Hundert Gulden, und 
von da an in weitenr 1 kr. 
fürs Hundert Gulden,
	        
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