391
4) die Sicherstellung des an die Anstalt zu entrichtenden Kosten-Ersatzes.
. 17.
Die wegen des Kosten-Ersatzes zu gebende Sicherstellung umfaßt
1)
2
Cu
das regulirte Verpflegungsgeld, das für jeden Aufgenommenen an die Anstalt
entrichtet werden muß, und wofür ärztliche Behandlung, Bersorgung mit Me-
dikamenten, Abwartung, Heizung, Veleuchtung und Waschreinigung, sodann
die der betreffenden Verpflegungsklasse entsprechende Speisung, Wohnung und
Lagerstätte gewährt wird;
den Ersah des Ausfwandes der Anstalt auf Kleidungsstücke, wenn die Versor-
gung des Kranken mit denselben der Anstalt überlassen bleibt, oder auf son-
stige nicht unter den Gegenständen des Verpflegungsgelds begriffene Reichnisse
und Ausgaben, die für den Kranken begehrt, oder durch denselben veranlaßt
werden, z. B. auf außerordentliche Bedienung, oder auf Getränke, die nicht,
wie das als Frühstück oder Medikament oder Arbeits-Aufmunterung gereichte
Getränk, durch das regulirte Verpflegungsgeld (Ziff. 1) ausgeglichen sind
u. s. w.
den Ersaß der gleichfalls besonders zu berechnenden Kosten der Ablieferung
des Verpflegten bei der Entlassung oder Beurlaubung aus der Anstalt
((. 56, 38).
. 18.
Für das Verpflegungsgeld bestehen nach der in Ansehung der Verköstigung, Woh-
nung und Lagersiätte eingeführren Abstufung drei verschiedene Classen; der Betrag
desselben in jeder Elasse wird, so oft eine neue Regulirung Statt hat, öffentlich be-
kannt gemacht. Inländischen öffentlichen Cassen, welche einen unbemittelten Kranken
ganz oder größtentheils in der Entrichtung des Kosten-Ersahßes vertreten, wird ein er-
mäßigter Betrag des Verpflegungsgelds angeseht. Dagegen haben Ausländer das or-
dentliche Verpflegungsgeld mit dem Zusaß eines Viertheils desselben zu entrichten.
Das Verpflegungsgeld muß vierteljährig auf Abrechnung an die Anstaltskasse
voraus bezahlt werden.
Die Verpflegungsklasse des Kranken hängt von der Wahl derjenigen ab, welche
ihn gegen die Anstalt verrreten.
2