Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 25. 
Hinsichtlich der Sicherung des Einzuliefernden gegen ungebührliche Behandlung 
auf der Reise hat das Bezirksamt unter Mitwirkung des betreffenden Ober= oder 
Unteramtsarztes, nach Maaßgabe der Ministerial-Verfügung vom 13. Juni 1830 
(Reg. Bl. S. 268), das Erforderliche wahrzunehmen. 
5) Sichrrung des Heilverfahrens. 
g. 26. 
Mit der Einbringung eines Kranken in die Heilanstalt uͤbernimmt die denselben 
vertretende Person oder Behörde die Verpflichtung, 
1) den Kranken ohne Genehmigung der Aufsichts-Behörde vor Verfluß eines 
balben Jahrs vom Eintrittozeitpunkt an, oder später, wenn in dem Zustand 
des Kranken eine für die Genesung günstig erscheinende Umänderung einge- 
treten seyn sollte, vor abgelaufener Entwicklung dieser kritischen Vorgänge nicht 
aus der Anstalt zurückzunehmen; 
2) im Fall einer im Genesungszustand erfolgenden Beurlaubung des Verpflegten 
(K. 57) die Behandlung desselben während des Urlaubs nach den Vorschriften 
einzurichten, welche von dem ärztlichen Vorstand, oder im Berufungsfall von 
der Aufsichtsbehörde zur Sicherung der Genesung gegeben werden. 
4) Behandlung der Verrflegten in der Austalr. 
. 27. 
Die möglichst sorgséltige menschenfreundliche Behandlung der Kranken bildet die 
erste Pflicht aller Beamten und Ofszianten der Anstalt. Die Anwendung von Be- 
schränkung und Zwang soll streng nach dem klar erkannten unumgäuglichen Bedürf- 
niß zum Zweck bemessen, und mit der moglichsten Schonung und Heilighaltung der 
Würde der Menschennatur und ihrer Grundgesehe eingerichtet sepn. Jede körperliche 
oder geistige Mißhandlung ist auf's Strengste aus der Anstalt entfernt zu halten. 
Dagegen gehoͤrt zu den wesentlichen Mitteln, durch welche die Anstalt heilsam auf 
die Verpflegten einzuwirken suchen wird, eine den gesamten Dienst, die haͤuslichen 
Einrichtungen, und alle innere Bewegungen des Instituts beherrschende strenge Geses- 
mäßigkeit und Ordnung, sodann eine angemessene den verschiedenen Zuständen und
	        
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