Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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und 
Höchst-Ihren Geheimen Oberbergrath, Heinrich Thcodor Ludwig Schwedes, 
Ritter des Kurfürstl. Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Hochst-Ihren wirklichen Geheimen Rath und Präsidenten der Ober-Finanzkam= 
mer Wilhelm v. Kopp, Commandeur erster Elasse des Großherzogl. Hessischen 
Ludwigsordens, Ritter des Königl. Preußischen rothen Adleroroens zweiter 
Classe, Commandeur erster Elasse des Kurfürstl. Hessischen Hausordens vom 
goldenen Löwen; 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender anderweiter Vertrag, unter Vorbehalt der 
Ratifikation, abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Die dermalen zwischen den genannten Staaten besiehenden Zollvereine werden für 
die Zukunft einen durch ein gemeinsames Zoll= und Handelssystem verbundenen und 
alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden. 
Art. 2. · 
In diesen Gesammtverein werden insbesendere auch diejenigen Staaten einbegrif- 
fen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebicte, oder mit einem Theil 
desselben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der kontrahirenden 
Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitritts--Verträgen 
beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge 
abgeschlossen haben. 
Art. 5. 
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen, diejenigen 
einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen weder 
in dem Vayerisch-Württembergischen, oder in dem Preußisch-Hessischen Zollverbande 
bis jeht besunden haben, noch desselben Grundes wegen sich zur Aufnahme in den 
neuen Gesammtverein eignen. 
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich 
des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständ- 
niß der kontrahirenden Staaten bewilligt werden. 
Art. 4. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Geseke
	        
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