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klaͤrungen der Schweiz wegen der zur Verhütung von Mißbräuchen zu tref-
fenden Maßregeln ab; diese Fabrikate, sie mögen nun mit oder ohne Ur-
sprungszeugniß eingeführt werden, sind daher bis auf weitere Verfügung dem
vollen tarifmäßigen Eingangszoll zu unterwerfen. ·
5) Für schweizerische Fabriken und Handelshäuser, welche Seiden-, Baumwollen=
und Wollenzeuge in Württemberg auf irgend eine Weise zubereiten, vollenden
oder veredeln lassen, bleibt sowohl für die eingehenden rohen Stoffe,
als für die zurückgehende zubereitete Waare der wechselseitige abgaben-
freie Ein= und Rückgang, unter den erforderlichen Vorsichts- Maßregeln, wie
bisber, vorbehalten.
4) Von der auf schweizerische Bleichen gegebenen und gebleicht zurückgeföhr-
ten württembergischen Leinwand ist bei der Wieder-Einführ auch fer-
nerhin nur ein Eingangszoll von 24 kr. vom Centner zu entrichten.
5) Von Schgafen, welche die Schweizer auf württembergische Waiden treiben,
wird nur die Hälfte des gesetlichen Eingangszolls entrichtet. Werden die
Schaafe zur Schur nach der Schweiz getrieben und nach der Schur wieder
auf die Waide gebracht, so ist nach ersolgter Nachwelsung kein Zoll davon zu
entrichten.
Eben so soll für Vieh, welches die Shweig durch Württemberg auf
ausländische Märkte hin und herführt, nur die Hälfte des Durchgangs-
zolls bezahlt werden.
Stuttgart den 4. Januar 1837. Herdegen.
J)) Verfügung, betreffend die im Verkehr unter den zollvcreinten Staaten für gewisse Gegenstände
vorbehaltenen Ausgleichungs, Abgaben.
Durch Art. 11 des Zoll-Vereinigungs-Vertrags mit Preußen u. s. w. sind zur
Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staats im Ver-
hältniß zu den Producenten in andern Vereins-Staaten aus der ungleichen Besteurung
erwachsen würden, auf die Einfahr bestimmter Verkehrs-Gegenstände Ergänzungs= oder
Ausgleichungs-Abgaben vorbehalten worden.