Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Der Betrag dieser Abgaben, wie derselbe dermalen unter den zollvereinten Regie- 
rungen feltgesest worden ist, wird nun in folgendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
In Bapern und Württemberg (mit Ausnahme des bayerischen Rhein- 
Kreises). 
A. Aus Preußen und dem Königreich Sachsen: 
1) von Bier 30 kr. für den bayerischen Eimer, 
2) von geschrotetem Malz 50 kr. für den bayerischen Mehen. 
.B. Aus Kaurhessen: 
1) von Bier 40 kr. für den bapyerischen Eimer, 
2) von geschrotetem Malz 50 kr. für den bayerischen Meßen. 
C. Aus dem Großherzogthum Hessen: 
1) von Bier 40 kr. für den baperischen Eimer, 
2) von Branntwein 1 fl. 45 kr. für den bayerischen Eimer, 
5) von geschrotetem Malz 50 kr. für den bayerischen Meßen. 
In Preußen und in den Staaten des Thüringischen Zoll-Vereins. 
A. Bei dem Uebergang aus Bayern und Württemberg (mit Ausnahme des 
bayerischen Rheinkreises): 
1) von Branntwein 32 Thlr. für die Ohm zu 120 preußischen Quart bei 500 
Alkohol-Stärke nach Tralles, 
2) vom Tabak (Blätter und Fabrikate) 2 Thlr. für den Centner, 
5) von Traubenmost 3 Thlr. und von Wein 3 Thlr. für den Centner. 
B. Bei dem Uebergang aus dem baperischen Rheinkreise: 
1) von Bier # Thlr. für den Centner, 
2) von Br#untwein 5 Thlr. für die Ohm bei 50% Alkoholstärke, 
5) von Tabak (Blätter und Fabrikate) : Rthlr. für den Centner, 
4) von Traubenmost 2 Thlr. und von Wein 3 Thlr. für den Centner. 
C. Bei dem Uebergang aus Kurhessen: 
von Branntwein 35 Thlr. für die Ohm bei 50% Alkoholstärke.
	        
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