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Art. 1.
Die in Folge der aͤlteren Einrichtung zur Versorgung der inlaͤndischen Papier-
Fabriken mit rohem Arbeitsstoff bestandenen, in der Verordnung vom 24. Januar
1810 (Reg. Bl. S. 26) unter Ziffer 2—s8 festgesetzten Bestimmungen hinsichtlich des
Sammelns, Aufkaufens und Verkaufens der Haderlumpen sind vom 1. Juli 1831 an
außer Wirkung gesetzt, und der innere Verkehr mit diesem Artikel ist sonach von ge-
dachtem Zeitpunkt an, unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, freigegeben.
Die Ausfuhr der Haderlumpen richtet sich nach den Bestimmungen der Vereins-
Zollgesetze und der Handels-Berträge mit dem Ausland.
Art. 2.
Von dem 1. Juli 1831 sind die von den Papier-Fabrikanten des Königreichs für
die, ihnen bisher zum ausschließlichen Lumpensammeln angewiesenen Bezirke enrrichte-
ten Concessions-Gelder, und die damit in Verbindung stehenden Sporteln für Samm-
lungs-Patente, aufgehoben.
Art. 5.
Denjenigen Papier-Fabrikanten deb Landes, welche nachzuweisen vermöchten, daß
ihnen vormals von der Landesherrschaft eine fortdauernde Berechtigung zum ausschließ-
lichen Lumpensammeln, in einem bestimmten Bezirk des Inlands, unter einem lästigen
Rechtstitel verliehen worden sey, bleibt ein Anspruch auf Vergütung des ihnen durch
die Aufhebung des bisherigen Systems der Verpachtung von Lumpensammlungs-Be-
zirken erweislichermaßen zugehenden wirklichen Schadens vorbehalten.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
beauftragt. «
Gegeben, Stuttgart den 7. Januar 1834.
Wilhelm.
Der provisorische Chef des Departements des Innern:
Staatsrath v. Schlaper.
Der Chef des Finanz-Departements:
Geheimer Rath v. Herdegen, :
· Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär:
Vellnagel.