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den 25. März:
Böblingen, Cannstadt, Eßlingen, Weinsberg, Tübingen, Welzheim, Ulm,
Wiblingen. ·
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militaͤrpflichtigen, an
deren Altersklasse in gegenwaͤrtigem Jahre die Reihe der Aushebung ist, naͤmlich
sämtliche im Jahr 1815 geborenen Jünglinge, unter den im Rekrutirungs-Geset vom
10. Februar 1828 angedrohten Rechrsnachtheilen hierdurch vorgeladen, wobei zu ihrer
Belehrung Folgendes bemerkt wird:
1) Für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das
Loos durch Andere gezogen.
2)0) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig an-
genommen, und nach Maaßgabe seiner Loosnummer zum Kontingent bezeichnet.
Ueberdieß treffen den MNichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs=
Gesehes bestimmten Srafen.
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Berufs an-
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betref-
fenden Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der
Ziehung des Looses versammelt. Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung
anspricht, erinnert, solche noch vor der Ziehung des Looses dem betreffenden
Oberamte anzuzeigen, damit dieses den Befreiungsgrund vorlaäuusig prüfe, und
dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die beizubringenden Beweise die er-
forderliche Belehrung ertheile.
Stuttgart den 14. Januar 1834. Göriz.
C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfögung, betreffend die den Müllern obliegende Malzsteuer-Controle.
In Bezug auf die Steuer-Controlirung des auf öffentlichen Mühlen geschroteten
Malzes ist bei der jüngsten Finanz-Verabschiedung den Müllern ein halber Kreu-