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gen, unter welchen eine solche Erlaubniß ertheilt werden kann, folgendermaßen fest-
gestellt worden:
I. Mit Erlangung der nachgesuchten Erlaubniß zu Errichtung einer Privat-Malz-
möhle tritt der Brauerei-Besitzer in ein Vertrags-Verhältniß zu der Finanz-Verwal--
tung, wodurch er gegen dieselbe solgende Bedingungen zu erfüllen übernimmt:
1) die Mühle ist so herzustellen und zu erhalten, daß nicht nur das Getriebe unter
Siegel gelegt, sondern auch der Zugang zu derselben verschlossen werden bann.
2) Sie darf nur zum Schroten von Malz, und zwar bloß für den Brauerei= oder
Brennerei-Bedarf des Mühle-Besibers gebraucht werden.
5) Die Maschine und der Zugang zu derselben werden unter Siegel und Verschluß
des Orts-Steuerbeamten (Accisers, Umgelders) oder einer anderen verpflichteten
Person gehalten, welche auf jedesmalige Anzeige des Brauers, daß er schroten
wolle, einen Erlaubnißschein auf die erforderliche Zeit auszufertigen, sodann die
Maschine zum Gebrauch zu öffnen, und nach Ablauf der bestimmten Zeit sogleich
wieder zu schließen hat.
4) Der Gebrauch der Maschine darf nur in Anwesenheit einer Person stattfinden,
welche neben dem von dem Brauer aufzustellenden Malz-Brecher, auf die Erfül-
lung der gesehlichen Obliegenheiten eines öffentlichen Müllers verpflichtet ist.
So lange die Maschine geöffnet ist, muß in dem Raume ihrer Ausstellung nicht
nur der Gebrauchs-Erlaubnißschein für die betreffende Zeit (Punkt 3), sondern
auch der geseßliche Malzschein für die zum Schroten gebrachten Stoffe zu Jeder-
manns Einsicht, an einer in die Augen fallenden Stelle, angeheftet seyn.
5) Vor dem Anfang des jährlichen Siedens hat der Brauer dem Steuer-Beam-
ten, zum Eintrag in das für jeden, mit einer Privatmühle versehenen Brauer
zu haltende eigene Buch schriftlich anzuzeigen, wie viel er das Jahr hindurch
Süde
a) zu braunem Winter= (Schenk-) Bier,
b) zu braunem Sommer= (Lager-) Bier, und
Wc) zu weißem Bier
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