Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die Erlaubniß des Gebrauchs von Privatmuͤhlen wird bloß fuͤr die Person des 
nachsuchenden Brauerei-Besitzers oder Verwalters ertheilt, und ist daher bei einer 
Aenderung in diesen Personen neu nachzusuchen. 
II. Bei dem Ansuchen um Errichtung einer Privat-Malzmhle ist folgendes zu 
beobachten: 
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Nach erlangter baupolizeilicher Erlaubniß hat der Ansuchende zugleich mit der 
hierüber von dem Vezirks-Polizeiamte beizubringenden Urkunde eine Zeichnung 
und Beschreibung der Maschine und des Raums, in welchem sie aufgestellt wer- 
den soll, dem K. Kameralamte vorzulegen, welches unter Rücksprache mit dem 
Orts-Steuerbeamten und dem Umgelds-Commissär über das Gesuch umständli- 
chen Bericht an das K. Steuer-Collegium erstattet. 
Auf Gutachten des Steuer-Collegiums wird über dus Gesuch von dem Finanz- 
Ministerium erkannt, und im Falle der Erlaubniß-Ertheilung hiefür lediglich die 
allgemeine Dispensations -Sportel mir 1 fl. 50 kr. angesetzt, vorbehältlich jedoch 
der für die Bau-Erlaubniß oder die Errichtung eines Muͤhl- Wasserwerks geseb- 
lich bestimmten besondern Sportel. 
Ueber die ertheilte Erlaubniß hat das Kameralamt, unter Benachrichtigung des 
Umgelds-Commissariats, dem Brauer eine besondere, alle Bedingungen genau 
enthaltende Urkunde auszufertigen, und dieselbe wortgetreu in das sogleich für 
den Orts-Steuerbeamten (nach I. 5) anzulegende Buch eintragen zu lassen, in 
welchem der Brauer den Inhalt derselben als Revers unterschriftlich anzuerken- 
nen hat. Die Anschaffung des Buchs wird aus der Amtöbasse bezahlt. 
Zugleich hat der Kameral-Verwalter durch den Umgelds-Commissär dem Orts- 
Steuer-Beamten die erforderlichen Weisungen ertheilen, und wie dieses geschehen, 
den Umgelds-Commissär in einem an das Cameralamt einzusendenden Proto- 
koll durch den instruirten Steuerbeamten beurkunden zu lassen. Dieses Protokoll, 
so wie der Plan und die Beschreibung der Mühle sind bei dem Cameraglamt 
aufzubewahren.
	        
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