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B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Behandlung der vor dem 1. Januar 1834 eingeführten und iuzwischen
unversteuert auf Hallen gelagerten preußischen und hessischen Erzeugnisse.
Im Einverständnisse mit den übrigen zollverbündeten Staaten wird hiemit fol-
gendes verfügt:
1) Diejenigen preußischen und hessischen Erzeugnisse, welche noch vor dem 1. Ja-
nuar 1854 mit Ursprungs-Zeugniß und mit Beobachtung der sonstigen durch
die K. Verordnung vom 26. December 1829 (Reg. Bl. S. 595) vorgeschrie-
benen Formalitäten nach dem württembergisch--bayerischen Vereinsgebiete ge-
bracht und seitdem auf Hallen eingelagert wurden, können nunmehr ebenso,
wie wenn sie nach dem 1. Januar 1854 aus Preußen und Hessen eingeführt
worden wären, ohne Entrichtung von Eingangszoll in freien Verkehr gesenzt werden.
2) Eine Ausnahme hievon tritt ein, bei den auf vorstehende Weise eingeführten
preußischen Zucker-Fabrikaten, von welchen beim Consumo-Bezuge aug der
Halle eine Abgabe von
Eilf Gulden achtundfünfzig dreiviertels Kreuzer
vom Zoll-Centner für Vereins-Rechnung erhoben wird.
5) Würden sich unter den zu 1 bemerkten Erzeugnissen solche befinden, welche
der Artikel 11 des Zoll-Vereinigungs-Vertrags einer Ausgleichungs-Abgabe
unterwirft, so muß diese davon erhoben werden.
A)Für württembergische und bayerische Erzeugnisse, welche unter gleichen
Umständen in preußische oder hessische Packhöfe und Lagerhäuser niedergelegt
waren und jeßt erst in den freien Verkehr gelangen, ist die gleiche Zoll-Be-
freiung anzusprechen.
Sämtliche Zoll-Behbrden haben sich nach dieser Verfügung zu achten und dieselbe
zur Kenntniß des Handels= und Gewerbe-Standes zu bringen.
Stuttgart den 17. Januar 1834. Herdegen.
Am 48. d. M. find die Rechts-Erkenntnisse vom Monat Oktober v. J. ausgegeben worden.