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g. 8.
Bei dem Absierben eines Mitglieds des fürstlichen Hauses wird den Erbschafts-
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen unter der
Leitung des Haupts des Hauses, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen, vorzu-
nehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß, wenn Minderjährige
sich darunter befinden, diese durch ihre gesehmäßig bestellten Vormünder vertreten
werden. «
Können die Interessenten sich nicht vereinigen, so hat der Pupillen-Senat des ein-
schlagenden Kreis-Gerichtshofs das Erforderliche zu besorgen; so wie, wenn ein wirkli-
cher Rechtostreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreis-Gericht zum geeigneten
rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen.
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, welche die fürstlichen Familienglieder betreffen, wird ein Gleiches zuge-
standen. ·
H.9.
,InpeinlichenFällcmmitAusnahmedchilitänundderinUnseremCivil-
Staatsdienste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des fuͤrstlichen Hauses
ein nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 31. December 1829 (Reg. Bl. v. 1830
S. 15) eingerichtetes Gericht von Ebenbuͤrtigen oder von Richtern seines Standes be-
willigen.
Die Gäter und Einkünfte des Angeschuldigzren oder Verurtheilten dürfen in keinem
Falle confiscirt werden, sondern es kann nur die Sequestration derselben auf seine Le-
benszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Besitzer zu ernähren verbun-
den ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Segquesters contrahirten Schulden,
Statt finden. Der Ucberschuß gehört zu seinem künftigen Nachlasse.
K. 10. 6
Die nach den Grundsäßen der frühern deutschen Verfassung noch bestehenden Fa-
milien-Verträge des fürstlichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle bisher da-
gegen erlassene Verfügungen sollen für künfrige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.
In Gemäßheir derselben kann das Haupr der Familie über seine Güter= und
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfägungen trefen, welche dem Souverain vor-