Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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g. 23. 
Die fuͤrstlichen Gerichte werden benannt: 
„Königlich Württembergisches, fürstlich Waldburg-Wurzach'sches Amts- 
Gericht.“ 
Die fürstlichen Richter führen das Prädikat: 
„Amterichter.“ 
C. 24. 
Diese fürstlichen Justizstellen sind der Ober-Aufsicht Unseres einschlägigen König- 
lichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen der Appellationszug gehr, unterworfen. Sie 
haben gegen denselben die durch Gesetze oder den Gebrauch bestimmten Formen der 
untergcordneten Stellen zu beobachten; sie werden von demselben in allen Geschäfts- 
Verhälenissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen, denen sie 
gleichgesest sind, behandelt. 
K. 25. 
Die Amts-Richter werren von dem Fürsten ohne Bestätigung ernannt; jedoch hat 
der vorgesehte Königliche Kreis-Gerichtsbof vor der Einweisung und Verpflichtung der- 
selben durch Einsicht der gesetzlichen P. üfungs-Zeugnisse sich zu versichern, daß dieselben 
die erforderlichen Eigenschaften besen, und den Beweis darüber zu den Akten zu 
bringen. · , 
Die Ernennungen der Amts-Richter sind daher, unter Beifügung der Veweise 
ihrer Befähigung, jedesmal dem vorgesehten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen. 
Eben dieses gilt von dem Amtegerichrs-Aktuar. 
G. 26. 
Die fürstlichen Amtsrichter werden von der Largesetzten Königlichen Gerichtsstelle 
eingewiesen und verpflichtet. 
Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem fürstlichen Hause den Dienst-Eidz; 
Uns werden sie als Unterthanen und in Bezichung auf ihre Dienst-Verhältnisse gegen 
Uns als Staats-Oberhaupt verpflichtet. 
Das darüber abgehaltene Protokoll ist an Unser Königliches Justiz-Ministerium 
einzusenden.
	        
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