Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

81

auzustellen,  deren  Annahme  und  Entlassung  einzig  von  den  Bestimmungen  des  Dienst-Contracts

  abhängig  bleibt.

Hinsichtlich  ihrer  Verhältnisse  treten  folgende  Tesiimmungen  ein:

1)  die  im  Verhältniß  von  Privat-Dienern  stehenden  fürstlichen  Forst-Verwalter
sind,  sofern  sich  ihre  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  auf  die  eigenthümlichen
fürstlichen  Waldungen  beschränkt,  gleich  Unsern  Ober-Förstern,  Unsern  hoͤ-heren
  Forst-Behörden  unmittelbar  untergeordne:.

2)  Dem  Fürsten  wird  überdieß  die  besondere  Bewilligung  ertheilt,  seinen  als
Privatdiener  angestellten  Forst-Beamten  auch  die  Beaufsichtigung  der  in
den  fürstlichen  Besizungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen
  in  forst=  und  jagdpolizeilicher  Beziehung  zu  übertragen.

Die  hiezu  verwendeten  fürstlichen  Forst-Verwalter  oder  Revier-Förster  haben
  übrigens  ihre  dießfallsige  Befähigung  bei  der  höheren  Königlichen  Forst-Behörde
  gehdrig  nachzuweisen,  auch  sind  denselben  in  Beziehung  auf  diese
ausgedehntere  Verwendung,  die  Königlichen  Ober-Förster,  vermöge  beständigen
  Auftrags  der  Königlichen  Kreis-Finanzbammer,  alsdann  überhaupt  vorgesebt.
  Stehen  nur  allein  die  diese  ausgedehntere  Verwendung  erhaltenden
und  dießfalls  befähigten  fürstlichen  Revier-Förster  im  Privatdienst-Verhältniß,
der  denselben  vorgesebte  fürstliche  Forst-Verwalter  aber  im  Verhältniß  eines
Staatsdieners;  so  kommt  diesem  die  Beaufsichtigung  ihrer  Diensthandlungen  auch
in  der  angeführten  Ausdehnung  vermäge  der  in  §.  45  ausgesprochenen  Gleichstellung
  seiner  Dienst-Befugnisse  mit  denjenigen  eines  Königlichen  Ober-Försters  zu.

5)  Für  die  Pflicht-Erfüllung  seiner  Forstdiener  hat  der  Fürst,  gleich  dem  Fiekus,
mit  seinem  Vermögen  zu  haften.

4)  Die  Forst-Gerichtsbarkeit,  und  namentlich  das  aus  derselben  flietzende  Strafrecht
  kann,  wenn  keine  im  Verhältniß  der  Staatsdiener  (§.  45)  stehende  fürstliche
  Forst-Verwalter  angestellt  werden,  durch  die  fürstlichen  Amtsrichter  oder
Amtmänner,  im  Umfange  sowohl  der  eigenthümlichen,  als  der  innerhalb  der
fürstlichen  Besitzungen  liegenden  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Privat-Waldungen
  ausgeübt  werden.

3