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auzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst-Contracts
abhängig bleibt.
Hinsichtlich ihrer Verhältnisse treten folgende Tesiimmungen ein:
1) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fürstlichen Forst-Verwalter
sind, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigenthümlichen
fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Förstern, Unsern hoͤ-heren
Forst-Behörden unmittelbar untergeordne:.
2) Dem Fürsten wird überdieß die besondere Bewilligung ertheilt, seinen als
Privatdiener angestellten Forst-Beamten auch die Beaufsichtigung der in
den fürstlichen Besizungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen
in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung zu übertragen.
Die hiezu verwendeten fürstlichen Forst-Verwalter oder Revier-Förster haben
übrigens ihre dießfallsige Befähigung bei der höheren Königlichen Forst-Behörde
gehdrig nachzuweisen, auch sind denselben in Beziehung auf diese
ausgedehntere Verwendung, die Königlichen Ober-Förster, vermöge beständigen
Auftrags der Königlichen Kreis-Finanzbammer, alsdann überhaupt vorgesebt.
Stehen nur allein die diese ausgedehntere Verwendung erhaltenden
und dießfalls befähigten fürstlichen Revier-Förster im Privatdienst-Verhältniß,
der denselben vorgesebte fürstliche Forst-Verwalter aber im Verhältniß eines
Staatsdieners; so kommt diesem die Beaufsichtigung ihrer Diensthandlungen auch
in der angeführten Ausdehnung vermäge der in §. 45 ausgesprochenen Gleichstellung
seiner Dienst-Befugnisse mit denjenigen eines Königlichen Ober-Försters zu.
5) Für die Pflicht-Erfüllung seiner Forstdiener hat der Fürst, gleich dem Fiekus,
mit seinem Vermögen zu haften.
4) Die Forst-Gerichtsbarkeit, und namentlich das aus derselben flietzende Strafrecht
kann, wenn keine im Verhältniß der Staatsdiener (§. 45) stehende fürstliche
Forst-Verwalter angestellt werden, durch die fürstlichen Amtsrichter oder
Amtmänner, im Umfange sowohl der eigenthümlichen, als der innerhalb der
fürstlichen Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen
ausgeübt werden.
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