Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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g. 50. 
Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckren Frebel aller Art werden unter 
den im 9.45 und 46, Nro. 4, bezeichneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst-Ver- 
waltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amtsgerichte oder Polizeiamte, oder dem 
fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Gränze der Strafbefugniß Un serer Forst- 
Aemter, den Gesehen gemäß bestraft, und die von den fürstlichen Stellen angesebten 
Strafen für den Fürsten eingezogen, in so fern nicht andere Wald-Besiter oder Ge- 
meinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Bezug An- 
spruch haben. 
Wird in den füärstlichen Besizungen das Strafrecht von Unseren Forstämkern 
ausgeübt G. 46, Nro. 5, lit.8), so hat der Fürst die wegen Beeinträchtigung des 
Wald-Eigenthums und der Wald-Cultur in seinen eigenthümlichen Waldungen ange- 
setzten Strafen wie bisher zu beziehen. 
« K. 51. 
Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die 
von Unseren Königlichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades geführt werden. 
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit, 
Polizei-Verwaltung, Forst= und Jagd Polizei, 
* . 
Der Fürst hat längstens innerhalb drei Jahren, vom Tage dieser Unserer De- 
klaration an, bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen eine 
Erklärung einzugeben, ob und in welcher Art er die Gerichtsbarkeit, Polizei-Verwal- 
tung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur das eine oder das 
andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszuüben Willens sey. 
Sobald der Fürst sich für die Ausübung erklärt und die Erfüllung der gesehli- 
chen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsehung erfolgen, 
und Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn und Taris 
und Hohenlohe-Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und Norm fir die 
Einsetzung dienen.
	        
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