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g. 50.
Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckren Frebel aller Art werden unter
den im 9.45 und 46, Nro. 4, bezeichneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst-Ver-
waltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amtsgerichte oder Polizeiamte, oder dem
fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Gränze der Strafbefugniß Un serer Forst-
Aemter, den Gesehen gemäß bestraft, und die von den fürstlichen Stellen angesebten
Strafen für den Fürsten eingezogen, in so fern nicht andere Wald-Besiter oder Ge-
meinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Bezug An-
spruch haben.
Wird in den füärstlichen Besizungen das Strafrecht von Unseren Forstämkern
ausgeübt G. 46, Nro. 5, lit.8), so hat der Fürst die wegen Beeinträchtigung des
Wald-Eigenthums und der Wald-Cultur in seinen eigenthümlichen Waldungen ange-
setzten Strafen wie bisher zu beziehen.
« K. 51.
Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die
von Unseren Königlichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades geführt werden.
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit,
Polizei-Verwaltung, Forst= und Jagd Polizei,
* .
Der Fürst hat längstens innerhalb drei Jahren, vom Tage dieser Unserer De-
klaration an, bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen eine
Erklärung einzugeben, ob und in welcher Art er die Gerichtsbarkeit, Polizei-Verwal-
tung, Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur das eine oder das
andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszuüben Willens sey.
Sobald der Fürst sich für die Ausübung erklärt und die Erfüllung der gesehli-
chen Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsehung erfolgen,
und Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn und Taris
und Hohenlohe-Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleitung und Norm fir die
Einsetzung dienen.