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sion der durch die Notare gestellten Rechnungen, wofuͤr die Bezirksrichter
zu sorgen haben, ausgeschlossen.
3) Die Bezirksrichter werden angewiesen, ihre fär die Revision der Vormund-
schafts-Rechnungen bestellten Gehülfen, welche für dieses Geschäft durch Hand-
Gelübde zu verpflichten sind, nach dem gegenwärtigen Stande und künftig bei
jedem eintretenden Veränderungs-Falle, dem Pupillen-Senate des zuständigen
Gerichtshofes anzuzeigen, und die Befähigung derselben nachzuweisen, und die
Pupillen-Senate haben sofort erforderlichen Falls verfügend einzuschreiten.
Die Revidenten der Vormundschafts-Rechnungen haben die von ihnen geschehene
Revision jedesmal auf der Rechnung durch ihre Unterschrift zu beurkunden.
5) Im Uebrigen bleiben die Bezirksrichter für das Geschäft der Reoision und
Justifikation der Vormundschafts-Rechnungen wie biöher verantwortlich; auch
wird denselben zur Pflicht gemacht, die Revisions-Bemerkungen nach erfolgter
Beantwortung derselben, in ihrem Wohnsite zu durchgehen, und nur die-
jenigen Punkte, worüber eine Rücksprache mit dem Vormunde, Waisengerichte
oder sonstigen Personen nöthig ist, auf die Lokglabhör auszuseßen.
Stuttgart den 17. Jannar 1834. Schwab.
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B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfuͤgung, betreffend die Form der thieraͤrztlichen Recepte.
Durch die General-Verordnung vom 14. Juni 1809 (Reg. Bl. S. 233) ist bei
Strafe vorgeschrieben, daß die medicinischen und chirurgischen Verschreibungen neben
Benennung der Person, fuͤr welche die Arznei bestimmt ist, mit dem Ort, dem Da-
tum und der Namens-Unterschrist des Verordnenden versehen werden, und die Apothe=
ker beine Medikamente anders als gegen Recepte, welche auf diese Art verfaßt sind,
verabfolgen sollen. Durch die spätere Erlämerung vom ##. Januar 1810 aber (Reg.
Bl. S. 13 f.) sind die Arzneimittel, welche ohne ein solches Recept nicht abgegeben
werden dürfen, näher aufgezchlt, auch ist dabei bestimmt worden, daß von den darun-