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eseh und Perordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
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— „0.
München, den 16. Mai 1893.
Juhalt:
Bekannlmachung vom 11. Mai 1893, die Zulassung von Milchgefäßen mit Absiichstäben zur Aichung und
Stempelung betreffend. Hofdienst-Nachrichten. Ordens-Verleihungen. Staatsdienst Nachrichten. —
königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Delorationen. N. Grlechischer Consulat in
Würzburg. — Verleihung des erblichen Adels. Auszug aus der Adelsmatrilel des Rönigreiches.
Nr. 744.
Bekanntmachung, die Zulassung von Milchgefäßen mit Abstichstäben zur Aichung und
Stempelung betreffend.
Vom 11. Mai 18393.
Um einem, namentlich in den südbayerischen Sennereien und Käsereien bestehenden Bedürfnisse
Abhilfe zu verschaffen, werden auf Grund des § 3 Absatz 2 des Neichsgesetzes
vom 26. November 1871, betreffend die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für
den Norddeutschen Bund in Bayern, nachstehende Vorschriften erlassen:
§ 1.
Milchgefäße mit Abstichstab.
Zum Zumessen von größeren Milchauantitäten im öffentlichen Verkehre der Milchwirthschaften,
Sennereien und Käsereien werden fortau außer den nach der Aichorduung vom
1. August 1885 geaichten Flüssigkeitsmaßen auch Milchgefäße (Milchbottiche, Milchschäffel,
Milchständer, Milchbutten), bei welchen die in denselben befindliche Milchmenge mittels eines
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