Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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eseh  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

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—  „0.
München,  den  16.  Mai  1893.
Juhalt:

Bekannlmachung  vom  11.  Mai  1893,  die  Zulassung  von  Milchgefäßen  mit  Absiichstäben  zur  Aichung  und
Stempelung  betreffend.  Hofdienst-Nachrichten.  Ordens-Verleihungen.  Staatsdienst  Nachrichten.  —
königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Delorationen.  N.  Grlechischer  Consulat  in
Würzburg.  —  Verleihung  des  erblichen  Adels.  Auszug  aus  der  Adelsmatrilel  des  Rönigreiches.

 

Nr.  744.
Bekanntmachung,  die  Zulassung  von  Milchgefäßen  mit  Abstichstäben  zur  Aichung  und
Stempelung  betreffend.
Vom  11.  Mai  18393.

Um  einem,  namentlich  in  den  südbayerischen  Sennereien  und  Käsereien  bestehenden  Bedürfnisse
  Abhilfe  zu  verschaffen,  werden  auf  Grund  des  §  3  Absatz  2  des  Neichsgesetzes
vom  26.  November  1871,  betreffend  die  Einführung  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  für
den  Norddeutschen  Bund  in  Bayern,  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
Milchgefäße  mit  Abstichstab.

Zum  Zumessen  von  größeren  Milchauantitäten  im  öffentlichen  Verkehre  der  Milchwirthschaften,
  Sennereien  und  Käsereien  werden  fortau  außer  den  nach  der  Aichorduung  vom
1.  August  1885  geaichten  Flüssigkeitsmaßen  auch  Milchgefäße  (Milchbottiche,  Milchschäffel,
Milchständer,  Milchbutten),  bei  welchen  die  in  denselben  befindliche  Milchmenge  mittels  eines

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