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2. Des evangelischen Consistorium.
Bekanntmachung der Termine fuͤr die Pruͤfung der Zoglinge des Schulstandes.
Unter Beziehung auf die Verordnung vom 8. Januar v. J. wird hiemit befohlen,
daß diejenigen Juͤnglinge evangelischer Confession und mosaischer Religion, welche sich
im Monat Februar d. J. der Vorschrift gemaͤß bei dem K. Consistorium um Zulassung
zum deutschen Schulstande gemeldet und die in den Verordnungen vom 12. Juli 1825
(Reg. Blatt Nr. 29) und vom 18. December 1826 (Reg. Blatt Nro. 51) vorgeschrie-
benen Bedingungen der Zulassung zu diesem Beruf, so wie der Aufnahme in das
Seminar gehoͤrig beurkundet haben werden, zur Vorprüfung in dem Eßliuger Semi-
nar sich an folgenden Tagen einzufinden haben, und zwar diejenigen, welche in das
Seminar aufgenommen werden wollen,
a) aus den Generalaten Ludwigsburg und Ulm am 7. Maͤrz,
b) aus den Generalaten Heilbronn und Reutlingen am 11. Maͤrz,
c) aus den Generalaten Hall und Tuͤbingen am 14. Maͤrz,
und alle, die außerhalb des Seminars ihre Berufslehre zu vollenden beabsichtigen, am
20. Maͤrz d. J.
Zugleich werden die Dekanate an genaue Einhaltung des festgesetzten Termins
zum Einreichen der Bittschriften, an Vervollstaͤndigung und vorgeschriebene Fassung
der Zeugnisse, unter denen namentlich das Zeugniß der sittlichen Aufführung der Bitt-
steller, und ein ärztliches Zeugniß über ihre physische Tauglichkeit zum Lehrer-Beruf
nicht fehlen darf, wiederholt erinnert.
Stuttgart den 24. Januar 1834. Mohl.
5. Der Commission für die Erziehungshäuser.
Vekanntmachung, betreffend die Aufnahme neuer Zoͤglinge in die Erziehungs- Anstalt für Vaganten=
Kinder zu Weingarten.
In der mit dem Waisenhause zu Weingarten verbundenen Erziehungs-Anstalt
für Kinder von Vaganten sind auf das nächstkommende Frühjahr die bis dahin in
Erledigung kommenden Stellen zu besehen.