Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die Bezirks-Polizeiaͤmter, welche in dem Falle sind, Kinder, die sich nach der 
Ministerial-Instruktion vom 15. August 1826 zur Aufnahme in jene Anstalt eignen, 
vorzuschlagen, werden daher aufgefordert, ihre dießfaͤlligen Vorschlaͤge in der Form 
und mit den Nachweisungen und Belegen, welche die gedachte Instruktion vorschreibt, 
spätestens bis zum 31. März d. J. an die Commission fuͤr die Erziehungshaͤuser 
einzusenden. 
Stuttgart den 11. Januar 1833. 
d'Autel. 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die der Staatsschulden-Zahlungskasse für die Ekatsjahre 198/8 zugewiesenen 
Einnahmen. 
In Gemöäßheit des Staatsschulden = Statuts §. 4 ist der Schuldenzahlungs-Casse, 
nach getroffener Uebereinkunfr mit der ständischen Behörde und erfolgter höchster Ge- 
nehmigung Seiner Königlichen Ma ien#„N ibr ttatsmaßiger Fonds, beleben 
für das Jahr 1332= in 1302,975 fl. 5 
– 1844 in o O 1°296, 858 fl. B l“ 
— — — 183 in 4 "4 o o 1/°296,858 fl. 25 kr. 
zum urmittelbaren Bezuge folgendermaßen angewiesen worden: 
I. Für das laufende Etatsjahr 182 1 hat die Schuldenzahlungs-Casse von densel- 
ben Erhebe-Cassen die nämlichen Summen zu beziehen, welche ihr für das nächst vor- 
angegangene Jahr 1823 durch die Verordnung vom 16. Juni 1850 (Reg. Blatt S. 27) 
zugewiesen waren. Die dort aufgezählten Cassenämter werden daher beauftragr, für 
das Jahr 1323 ihre Lieferungen an die Staats-Schulden= Zahlungs- Casse wie bisher 
sortzusesen. 
uU. Auf jedes der Etatsjahre 1823 und 1823 werden sodann der Staats-Schul- 
den-Zahlungs-Casse überlassen:
	        
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