Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

113
II.  Verfügungen  der  Departements.
4)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
#a)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Rabbinats-Candidaten.

Zu  Einrichtung  der  in  dem  Gesebe  über  die  böffentlichen  Verhältnisse  der  Jeraeliten
  vom  25.  April  1828,  Art.  52  (Reg.  Bl.  S.  517)  vorgeschriebenen  Prüfung  der
Rabbinats-Candidaten  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  50.  d.  M.  Folgendes
  verfügt:
K.  1.
Zur  Anstellung  als  Rabbine  wird  die  vorgängige  Erstehung  zweier  Dienstprüfungen
  erfordert.  «

Erste  Dienstprüfung.
K.  2.

Die  erste  Dienstpröfung  der  israelitischen  Rabbinats-Candidaten  wird  von  einer  in
Tübingen  bestehenden,  dem  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  unmittelbar  untergeordneten  Commission  vorgenommen,  welche  aus

einem  Professor  der  evangelisch-theologischen  Fakultät,

einem  Professor  der  katholisch-theologischen  Fakultät,

vier  Professoren  der  philosophischen  Fakultät,  und  6

dem  theologischen  Mitgliede  der  ioraelitischen  Ober-Kirchenbehörde
besteht.

Die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  (nach  dem  Dienstalter)  éltesten  der  in  der
Commission  befindlichen  ordentlichen  Universitäts-Professoren  als  Commissions-Vorstande
  zu.  7

g.  3.

Fuͤr  die  Zulassung  zu  dieser  Pruͤfung  ist  erforderlich,  daß  der  Candidat

1)  sich  über  den  Besitz  des  Bürger=  oder  Beisihrechts  einer  inländischen  Gemeinde

ausweise;