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II. Verfügungen der Departements.
4) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
#a) Verfügung, betreffend die Prüfungen der Rabbinats-Candidaten.
Zu Einrichtung der in dem Gesebe über die böffentlichen Verhältnisse der Jeraeliten
vom 25. April 1828, Art. 52 (Reg. Bl. S. 517) vorgeschriebenen Prüfung der
Rabbinats-Candidaten wird in Gemäßheit höchster Entschließung vom 50. d. M. Folgendes
verfügt:
K. 1.
Zur Anstellung als Rabbine wird die vorgängige Erstehung zweier Dienstprüfungen
erfordert. «
Erste Dienstprüfung.
K. 2.
Die erste Dienstpröfung der israelitischen Rabbinats-Candidaten wird von einer in
Tübingen bestehenden, dem Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schulwesens
unmittelbar untergeordneten Commission vorgenommen, welche aus
einem Professor der evangelisch-theologischen Fakultät,
einem Professor der katholisch-theologischen Fakultät,
vier Professoren der philosophischen Fakultät, und 6
dem theologischen Mitgliede der ioraelitischen Ober-Kirchenbehörde
besteht.
Die Leitung der Geschäfte steht dem (nach dem Dienstalter) éltesten der in der
Commission befindlichen ordentlichen Universitäts-Professoren als Commissions-Vorstande
zu. 7
g. 3.
Fuͤr die Zulassung zu dieser Pruͤfung ist erforderlich, daß der Candidat
1) sich über den Besitz des Bürger= oder Beisihrechts einer inländischen Gemeinde
ausweise;