Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die nicht einmal zureichend bestandenen Candibaten koͤnnen sich erst nach Ablauf 
eines von der israelitischen Ober-Kirchenbehoͤrde zu bestimmenden Zeitraums von 
Neuem zu der Pruͤfung anmelden. 
Stuttgart den 31. Januar 1834. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schlaper. 
b) Berichtigung einer Bekanntmachung wegen eines gegen den Nachdruck eines Schulbuchs des Lehrers 
Desaga zu Heidelberg ertheilten Privilegiums. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
5. December v. J. (Reg. Bl. S. 405), wonach Seine Königliche Majestät dem 
Buchhändler Oßwald in Heidelberg ein Privilegium gegen den Nachdruck der in 
seinem Verlage erscheinenden 
„fünfren Auflage der bleinen Naturlehre für die Elementar-Classen der Stadt- 
und Landschulen, von Michael Desaga,“ 
auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht haben, wird hiemit nach- 
träglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer jeht erst eingekommenen be- 
richtigendeu Anzeige der Verlagshandlung die Bezeichnung der Auflage unrichtig an- 
gegeben ist, indem die fragliche Schrift nicht in fünfter, sondern in vierter Auf- 
lage erscheint. 
Stuitgart den 31. Januar 1834. 
Schlayer. 
B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens: 
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
Vekanntmachung über die Vergütung der an einquartirte Soldaten zu leistenden Verpflegong. 
Da nach dem mit den Ständen verabschiedeten Militär-Erat auf die Periode vom 
1. Juli 1833 für die Fälle, in welchen nach Maßgabe der Verordnung vom 6. April
	        
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