128
B) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Versögung, betreffend die Rechnungs-Abbör= und Ruggerichts, Kosten und die Belohnungen der
Verwaltungs-Aktuare für VerwaltungsGeschäfte.
Aus Anlaß der über die Größe der Rechnungs-Abhör= und Ruggerichts-Kosten,
so wie der Kosten der Verwaltungs-Aktuare vernommenen Klagen werden nicht nur
die Bezirks-Polizei-Beamten und die Kreis-Regierungen an die genaueste Befolgung
und strenge Handhabung der dießfalls bestehenden Vorschriften erinnert, sondern es
wird auch nach Maßgabe höchster Entschließung vom 5. d. M. Folgendes verfügt:
1) Bei den Ruggerichten sind diejenigen Gegenstände, welche entweder eine län-
ger währende abgesonderte Untersuchung erfordern, wohin z. B. die Anschuldigungen
von Dienstverfehlungen der Gemeinde-Behörden gehbren, oder welche nach dem K. 96
des Verwaltungs-Edibts überhaupt nicht vor das Ruggericht geeignet sind, von den
Bezirks-Beamten zur abgesonderten, im ordentlichen Wege vorzunehmenden Verhand-
lung zu bestimmen. Zu Handhabung dieser Vorschrift haben die Kreis-Regierungen,
wenn die ihnen zur Prüfung vorgelegten Kosten-Anrechnungen der Bezirks-Beamten
unverhältnißmäßig hoch erscheinen, von den Ruggerichts-Protokollen Einsicht zu neh-
men, und nach Beschaffenheit der Umstände eine verhältnißmäßige Herabsetzung der
Kosten-Anrechnung zu verfügen. ·
2) Wenn die Abhoͤr einer Gemeinde-Rechnung ausnahmsweise (Verwaltungs-
Edikt F. 95) nicht in Verbindung mit dem Ruggericht vorgenommen werden kann;
so hat der Bezirko-Beamte die Gründe, welche diese Ausnahme rechtfertigen, der Kreis-
regierung in seinem Kostenzettel nachzuweisen.
3) Auf gleiche Weise müssen, wenn eine Stiftungs-Rechnung außerhalb des Amto-
sces im Stiftungs-Orte abgehèört wird (Verw. Edict &. 141 und 142), theils die
Gründe der Vornahme einer Lokal-Abhör, theils, wenn leßztere nicht in Verbindung
mit dem Ruggericht statt hatte, die Ursachen der abgesonderten. Behandlung der Kreis-
Regierung nachgewiesen werden.