Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

128 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Versögung, betreffend die Rechnungs-Abbör= und Ruggerichts, Kosten und die Belohnungen der 
Verwaltungs-Aktuare für VerwaltungsGeschäfte. 
Aus Anlaß der über die Größe der Rechnungs-Abhör= und Ruggerichts-Kosten, 
so wie der Kosten der Verwaltungs-Aktuare vernommenen Klagen werden nicht nur 
die Bezirks-Polizei-Beamten und die Kreis-Regierungen an die genaueste Befolgung 
und strenge Handhabung der dießfalls bestehenden Vorschriften erinnert, sondern es 
wird auch nach Maßgabe höchster Entschließung vom 5. d. M. Folgendes verfügt: 
1) Bei den Ruggerichten sind diejenigen Gegenstände, welche entweder eine län- 
ger währende abgesonderte Untersuchung erfordern, wohin z. B. die Anschuldigungen 
von Dienstverfehlungen der Gemeinde-Behörden gehbren, oder welche nach dem K. 96 
des Verwaltungs-Edibts überhaupt nicht vor das Ruggericht geeignet sind, von den 
Bezirks-Beamten zur abgesonderten, im ordentlichen Wege vorzunehmenden Verhand- 
lung zu bestimmen. Zu Handhabung dieser Vorschrift haben die Kreis-Regierungen, 
wenn die ihnen zur Prüfung vorgelegten Kosten-Anrechnungen der Bezirks-Beamten 
unverhältnißmäßig hoch erscheinen, von den Ruggerichts-Protokollen Einsicht zu neh- 
men, und nach Beschaffenheit der Umstände eine verhältnißmäßige Herabsetzung der 
Kosten-Anrechnung zu verfügen. · 
2) Wenn die Abhoͤr einer Gemeinde-Rechnung ausnahmsweise (Verwaltungs- 
Edikt F. 95) nicht in Verbindung mit dem Ruggericht vorgenommen werden kann; 
so hat der Bezirko-Beamte die Gründe, welche diese Ausnahme rechtfertigen, der Kreis- 
regierung in seinem Kostenzettel nachzuweisen. 
3) Auf gleiche Weise müssen, wenn eine Stiftungs-Rechnung außerhalb des Amto- 
sces im Stiftungs-Orte abgehèört wird (Verw. Edict &. 141 und 142), theils die 
Gründe der Vornahme einer Lokal-Abhör, theils, wenn leßztere nicht in Verbindung 
mit dem Ruggericht statt hatte, die Ursachen der abgesonderten. Behandlung der Kreis- 
Regierung nachgewiesen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.