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Benennung der Gegenstände.
Nr.
gut, Kupfer= und andere Scheidemünzen zum Einschmelzen werden gegen die all-
gemeine Eingangsabgabe (die Münzen auf besondere Erlaubnißscheine) eingelassen
b) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen, wie sie
vom Hammer bommen; ferner: Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und plattirter
Draht, desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche .
c) Waaren: Kessel, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus Kupfer
und Messing; Gelb= und Glockengießer-, Gürtler= und Nadlerwaaren, außer Ver-
bindung mit edeln Metallen; ingleichen lackirte Kupfer= und Messingwaaren
20 Kurze Waaren, Quincaillerien ꝛc.:
Waaren, gefertigt ganz oder theilweise aus Gold, Silber, Platina, Semilor oder
andern feinen Metallgemischen, mit Gold= oder Silberbelegung, aus Bronze (im
Feuer vergoldet) aus Perlmutter, echten Perlen und Korallen, und aus echten Steinen;
auch dergleichen Waaren in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fisch-
bein, Gips, Glas, Holz, Horn, Knochen, Kork, Lack, Leder, Marmor, Meerschaum,
unedeln Metallen, Schildpatt und unechten Steinen u. s. w.; feine Parfümerien,
wie solche in kleinen Gläsern, Kruken rc. im Galanteriehandel und als Galanterie-
waare geführt werden; Eruis, Taschenuhren, Stuß= und Pendeluhren, Kronleuchter
mit Bronze, Gold= und Silberblatt; ganz feine lackirte Waaren von Metall oder
Pappmasse (papier maché), Regen= und Sonnenschirme, Fächer, Blumen, zugerichtete
Schmuckfedern, Perückenmacherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur Gattung der Kur-
zen, Quincaillerie-und Galanteriewaaren gehdrigen unter den Nummern 2. 3. 4á. 5.
6. 10. 12. 1. 19. 21. 22. 27. 50. 51. 35. 55. 53. 40. 41. u. 45. der zweiten Abthei-
lung dieses Tarifs nicht mitinbegriffenen Gegenstände; ingleichen Waaren aus Ge-
spinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas, Holz, Leder,
Messing oder Stahl verbunden sind, z. B. Tuch= und Zeugmüßen in Verbindung mit
Leder, Knöpfe auf Holzformen, Klingelschnuren und dergleichen mehr ...
21 Leder und daraus gefertigte Waaren:
a) Lohgarc, oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder,
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