Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Der botanische Garten ist im Sommerhalbjahre taͤglich (mit Ausnahme der 
Sonn- und Feiertage) von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr geöffnet; 
Das Naturalien-Cabinet im Sommerhalbjahre jeden Donnerstag (ausge- 
nommen, wenn auf den Donnerstag ein Fest= oder Feiertag fäll.) Nachmittags von 
2—5 Uhr; 
Der Fechtboden täglich (Sonntag und Donnerstag ausgenommen) von 124—) Uhr. 
Das Ende der Ferien ist auf den 8. April festgesezt; am 9. April wird die Er- 
öffnung sämtlicher Vorlesungen an der schwarzen Tasel bekannt gemacht werden, und 
die Hauptvorlesungen werden sofort ihren Anfang nehmen. 
Tübingen den 50. Januar 1854. Dr. Herbst. 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die zollamtliche Behandlung der Posigüter. 
Gemäß dem Vorbehalte, welchen der §. 101 der Jollordnung vom 15. December 
1833 enthält, werden die unter den zollvereinten Staaten verabredeten näheren Be- 
stimmungen wegen der Waaren, welche mit den Posten ein= durch= und ausgehen, 
unter Zustimmung des K. Ministeriums des Innern, in folgendem Regulative zur all- 
gemeinen Nachachtung mit dem Anhange bekannt gemacht, daß den Zoll= und Post- 
Beamten dießfalls noch eine besondere Geschäfts-Anweisung zugehen wird. 
Stuttgart den 15. Februar 1834. Herdegen. 
Regulativ 
über die Behandlung der mit den Staats-Fahr-Posten ein-, durch- 
und ausgehenden Waaren. 
In Gemäßheit des §. 101 der Zollordnung vom 15. December 1833 wird bie- 
mit näher bestimmt, was zu beobachten ist, wenn Pakete mit den Staats-Fahr-Posten 
eingeführt, durchgeführt oder ausgeführt, oder aus einem Theile des Zollvereins-Gebiets 
in den andern mit Berührung des Auslandes befördert werden sollen.
	        
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