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A. Waaren, welche mit der Pest in das Zollvertins-Gebiet eingehen,
um darin zu bleiben.
* Verbot der Einfahr zollpflichtiger Gegenstände in zollpflichtiger Menge mittelst der Brief- posten.
2) Verpflichtung, den posistäcken eine Inhalts-Erklärung beizufügen.
" 6. 1.
Mittelst der Briefposten dürfen zollpflichtige Gegenstände nur in zollfreier Menge
eingeführt werden. 6
Wer Gegenstände, über vier Loth schwer, verpackt im Auslande zur Post gibt,
um solche mittelst der Staats-Fahr-Posten in das Zollvereins-Gebiet einführen zu las-
sen, muß dem Poststücke (unter welcher Benennung jede Art der Verpackung, sie be-
stehe in Paketen, Ballen, Fässern, Kisten, Körben oder in Briefform 2c., verstanden
wlrd) eine deutlich geschriebene Erklärung in deutscher oder franzöß scher Sprache offen
beilegen, welche ergeben mußt
* den Namen des Empfängers,
5d den Ort, wohin das Poststück bestimmt ist,
. D) dessen Zeichen und Nummer, -
4) die Gattung der darin enthaltenen Gegenstände nach denjenigen Benennungen,
womit solche im Zolltarife in den betreffenden Artikeln und Unterabtheilungen
desselben bezeichnet sind; .
o)wennmecncmPoststuckemehrere ungleichartige Gegenstände zusammengepackt
si nd, welche verschiedenen Erhebungssaͤtzen fuͤr die Eingangs-Abgabe unterlie-
gen, das Nettogewicht einer jeden Waarengattung;
H den Ort und den Tag der Ausstellung der Juhalts-Erklaͤrung, und
8) den Namen des Versenders.
Ein Muster zu einer solchen Erklaͤrung liegt unter Lit. A. hier bei.
3) Folgen mangelnder oder unvollständiger Inhalts-Erklärungen.
1 . 2.
Wenn die vorgeschriebene Erklaͤrung (F. 1) ganz fehlt, oder die dem Poststuͤcke
beigefuͤgte ruͤcksichtlich der Angabe des Inhalts mangelhaft oder unbestimmt ist, und