Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Bei anderen Zollbehörden darf die Revision, so sern die Pakete 15 Pfund und 
darüber wiegen, nur in Gegenwart eines oberen Zollbeamten erfolgen, dessen Ankunft, 
wenn er nicht zur Stelle ist, in solchen Fällen daher abgewartet werden muß. Sollte 
für einzelne Orte eine Ausnahme hierpon zuläßig erachtet, und die Revision der einge- 
henden Poststücke von einem höheren Gewichte auch ohne Antheilnahme eines oberen Zoll- 
beamten gestattet werden, so wird solches betreffenden Orts bekannt gemacht werden. 
bb) wenn dieselben schon an der Grenze revidirt find. 
. 8. 
Die Poststücke, welche an der Grenze nicht unter Verschluß geseht, mithin dort 
schon reoidirt worden sind, verbleiben auf dem Postamte, und gelangen gegen Einzah- 
lung des schuldigen Zolles durch Vermittlung der Postbehörde an den Addressaten. 
b) bei einer andern zunächst gelegenen Zollbehörde. 
. 9. 
Befindet sich im Bestimmungsorte keine zur Erhebung des Eingangszolls befugte 
Dienststelle, so werden die an der Grenze unter Verschluß geseßzten Poststücke von 
der nächstgelegenen Zollbehörde, an deren Sißz zugleich eine Postbehörde vorhanden 
ist, definitiv zum Eingange behandelt. Die Reoiston erfolgt in Gegenwart eines Post- 
bediensteten, und an ihn geschieht die Uebergabe des betreffenden Kollo; nach erfolgter 
Feststellung des Zollbetrages und gegen Entrichtung desselben, nachdem das Kollo zu- 
vor wieder unter zollamtliches Siegel gelegt worden ist. 
8) Verfahren, wenn Posistücke 
a) vom Addressaten nicht angenommen werden. 
K. 10. 
Sollten derlei Postwagenstücke, wofür die Postanstalt vorschußweise den Eingangs- 
zoll entrichtet hat, von dem Addressaten nicht angenommen werden, oder leßterer nicht 
aufzufinden seyn, so hat die Zollbehèrde das Poststück, sofern es annoch mit zollamt- 
lichem Verschluß versehen ist, gegen Wieder-Einziehung der Zollquittung, unter Rück- 
zahlung des erhobenen Zollbetrags, nach dem Auslande zurückgehen zu lassen. 
So lange ein vom Auslande eingegangenes Potstück nicht aus den Händen der 
Post= oder der Zollbehörde gekommen ist, steht jedom Addressaten überhaupt fri, def-
	        
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