Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Nro. 14. 
Regierungs --Blatt 
  
  
für das 
Königreich Württemberg. 
§1 Samstag, den 2 1834. — — 
  
  
In halt 
Verfügungen der Derartemente. Bele n der Verträge über den Beitritt des Königreichs 
Sachsen und der den Thüringen'schen Jollverband bildenden Staaten zu dem in Gemeinschaft mit der 
Krone Bayern abgeschlossencn Zoll-Vereinigungs-Vertrag mit der Krone Preußen, dem Kurfürstenthum 
Hessen und dem Großherzogthum Hessen, und der Uebereinbunft wegen gegenseitiger Maaßregeln zu Unter- 
drückung und Verhinderung des Schleichhandels. — Bekanntmachung, betreffend den Beitrikt des Fürsten- 
thums Anhalt-Bernburg, und der landgräflich hessisch-homburg'schen Regierung hinsichtlich des Oberamts 
Meisenheim zu dem Joll-Cartel vom 11. Mai 1835. 
J. Unmittelbare Koͤnigliche Dekrete. 
Keine. 
II. Berfügungen der Departements. 
Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
2) Brkanatmachung der Verträge über den Beitrikt des Königreichs Sachsen und der den Thüringen- 
schen Zollverband bildenden Staaten za dem in Gemeinschaft mit der Krone Bayern abgeschlossenen 
Joll-Vereinigungs-Vertrag mit der Krone Preussen, dem Kurfürstenthum Hessen und dem Großherzog= 
thum Hessen, und der Uebereinkunft wegen gegenseitiger Maahregeln zu Unterdrückung und Verhin= 
drrung des Schleichhandels. 
In der allerhöchsten Verordnung vom 5. December v. J. (Reg. Bl. von 18335, 
Nro. 55) wodurch der in Gemeinschafr mit der Krone Bayern abgeschlossene Zollver- 
einigungs-Vertrag mit der Krone Preussen, dem Kurfürstenthum Hessen und dem 
Großherzogthum Heslen und die Uebereinkunft wegen gegenseitiger Maaßregeln zu
	        
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