Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Unterdruͤckung und Verhinderung des Schleichhandels zur Nachachtung bekannt ge- 
macht worden sind, ist vorlaͤufig angefuͤhrt worden, daß das Koͤnigreich Sachsen und 
die den Thüringem'schen Zollverband bildenden Staaten durch besondere Verträge vom 
30. März und 11. Mai 1835 sich jenem Vertrage und jener Uebereinkunft angeschlos- 
sen haben. Unter Beziehung auf die erwähnte allerhöchste Verordnung werden nun- 
mehr diese Verträge gleichfalls zur allgemeinen Kenntniß gebracht. · 
Stuttgart den 15. Februar 1834. 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Bilfinger. 
J. 
Zollvereinigungs-Vertrag 
zwischen 
Seiner Majestät dem Könige von Württemberg u. Seiner Majestät dem 
Könige von Bayern, 
dann 
Seiner Maijestät dem Könige von Preusen, Seiner Hoheit dem Kurprin- 
zen und Mitregenten von Hessen und Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge von Hessen einerseits, und Seiner Majestät dem Könige und 
Seiner Koniglichen Hoheit dem Prinzen Mitregenten von Sachsen 
andererseits. « 
  
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Bayern und Seine Majestaͤt der Koͤnig von Wuͤrt- 
temberg, dann Seine Majestär der König von Preussen, Seine Hoheit der Kur- 
prinz und Mitregent von Hessen und Seine Königliche. Hoheit der rbe 
von Hessen einerseits, und
	        
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