Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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und 
Allerhöchst-Ihren General-Lieutenant der Cavallerie, General-Adjutanten, außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königl. Preußischen 
Hofe, Carl Friedrich Ludwig v. Wabdorff, Ritter des Königl. Sächsischen 
Rauten-Ordens, Commandeur erster Classe des Königl. Sächstschen Militär= 
St. Heinrichs-Ordens, Ritter des Königl. Bayerischen St. Hubertus-Ordens; 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation 
abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz Mit-Regent 
von Sachsen treten mit ihren Landen dem vermittelst Vertrages vom 22. März zwi- 
schen Bayern und Württemberg einerseits, dann Preußen, Kurhessen und dem Groß- 
herzogthum Hessen andererseits, geschlossenen Zoll-Vereine mit der Wirkung für das 
Konigreich Sachsen bei, als wenn Allerhöchst und Höchstdieselben unmittelbar an dem 
Abschlusse jenes Vertrages Antheil genommen, und die darin gegenseitig zugestandenen 
Rechte und übernommenen Verbindlichkeiten gleichzeitig hätten verabreden lassen. 
Es wird demgemäß das Königreich Sachsen mit allen, in diesem Vereine begrif- 
fenen Ländern für die Zukunft einen Gesamt-Verein bilden und der Inhalt des Ver- 
trags vom 22. März d. J. auf dasselbe Anwendung finden, zu welchem Ende die einzelnen 
Bestimmungen des Legteren, jedoch mit den dabei für das besondere Verhältniß des 
Königreichs Sachsen verabredeten Modifikationen hier, wie nachsteht, ausgenommen 
werden. 
Art. 2. 
In den Gesamt-Verein werden insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, 
welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben 
dem ZJoll= und Handels-Systeme eines oder des anderen der contrahirenden Staaten bei- 
getreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitritts-Verträgen beruhenden be- 
sonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen 
haben. 
« Art. 3. 
Dagegen bleiben von dem Gesamt-Vereine vorläufig ausgeschlossen, diejenigen ein-
	        
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