Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

175 
Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe nicht 
zu entrichten ist, einer weiteren als der in dem ebengedachten Artikel angeord- 
neten Aufsicht unterworfen seyn wird. 
Art. 12. 
Hinsichtlich der Verbrauchs-Akgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer 
von anderen, als den im Art. 11 bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie 
der im Großherzogthum Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken, 
wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß das 
Erzeugniß eines andern Vereins-Staates unter keinem Vorwande höher belastet wer- 
den darf, als das inländische. 
Derselbe Grundsah findet auch bei den Zuschlagsabgaben und Octrois Statr, 
welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben 
nicht überhaupt nach der Bestimmung des Art. 11, Nr. 6 unzuläßig sind. 
Art. 13. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B. der in 
den Königreichen Bayern und Württemberg zur Surrogirung des Weggelds von ein- 
gehenden Gütern eingeführte fire Jollbeischlag, ebenso Pflaster--, Damm-, Brücken- 
und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne 
Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten, 
namentlich einer Commun, geschiehr, sollen nur in dem Betrage beibehalten oder neu 
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs- 
Kosten angemessen sind. 
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarise vom Jahr 1828 bestehende 
Chausseegeld, soll als der höchste Saß angesehen und hinfüro in keinem der kontrahi- 
renden Staaten überschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thor-, Sperr= und Pflaster-Geldern, sollen auf chaus- 
sirten Straßen, da wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufge- 
hoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß 
davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.