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Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe nicht
zu entrichten ist, einer weiteren als der in dem ebengedachten Artikel angeord-
neten Aufsicht unterworfen seyn wird.
Art. 12.
Hinsichtlich der Verbrauchs-Akgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer
von anderen, als den im Art. 11 bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie
der im Großherzogthum Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken,
wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß das
Erzeugniß eines andern Vereins-Staates unter keinem Vorwande höher belastet wer-
den darf, als das inländische.
Derselbe Grundsah findet auch bei den Zuschlagsabgaben und Octrois Statr,
welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben
nicht überhaupt nach der Bestimmung des Art. 11, Nr. 6 unzuläßig sind.
Art. 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B. der in
den Königreichen Bayern und Württemberg zur Surrogirung des Weggelds von ein-
gehenden Gütern eingeführte fire Jollbeischlag, ebenso Pflaster--, Damm-, Brücken-
und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne
Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten,
namentlich einer Commun, geschiehr, sollen nur in dem Betrage beibehalten oder neu
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-
Kosten angemessen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarise vom Jahr 1828 bestehende
Chausseegeld, soll als der höchste Saß angesehen und hinfüro in keinem der kontrahi-
renden Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thor-, Sperr= und Pflaster-Geldern, sollen auf chaus-
sirten Straßen, da wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufge-
hoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß
davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.