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Alle Beguͤnstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Fluͤssen zugestehen moͤchte,
sollen in gleichem Maaße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen
Vereinsstaaten zu gut kommen.
Auf den uͤbrigen Fluͤssen, bei welchen weder die Wiener Congreßakte noch
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den
privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und de-
ren Waaren und Schiffsgefässe überall gleich behandelt werden.
Art. 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des Vereins in Voll-
zug geseht wird, sollen in den zum Zoll-Vereine gehdrigen Gebieten alle etwa noch be-
vorstehenden Stapel- und Umschlagsrechte aufhdren, und Riemand soll zur Anhaltung
Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen
die gemeinschafrliche Zoll-Ordnung oder die betrefsenden Schifffahrts-Reglements es zu-
lassen oder vorschreiben. "“
Art. 17.
Kanal., Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Wage“, Krahnen= und Niederlage-
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, sollen nur bei Benütung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für let-
tere nicht erhöhr, auch überall von den Unterthanen der andern contrahirenden Staa-
ten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Wage= oder Krahnen-Einrichtung nur zum Behufe
einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung bei schon einmal
zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein.
Art. 18.
Die contrahirenden Staaten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß
durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befug-
niß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen,
möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Ge-