Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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biete eines andern derfelben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von 
dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwaͤrtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe 
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbe-Verhaͤltnisse ste- 
henden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Deßgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ih- 
nen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, 
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die 
Berechtigung zu diesem Gewerbberriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren 
Wohnsiß haben, durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben haben, oder im 
Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern 
Scaaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels 
und zum Absabe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter- 
thanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unterthanen be- 
handelt werden. 
Art. 19. 
Die Preussischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämtlicher Ver- 
einsstaaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königl. Preussischen Un- 
terthanen entrichtet werden, offen stehen, auch sollen die in fremden See= und andern 
Handelspläten angestellten Consuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staaten 
veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vor- 
kommenden Füllen möglichst mit Rath und Thar anzunehmen. 
Art. 20. 
Die Königl. Sächsische Regierung wird mittelst besonderer Uebereinkunft dem 
Zollkartel beitreten, welches zwischen den übrigen kontrahirenden Theilen zum Schutze 
ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Ver- 
brauchsabgaben gegen Defraudationen bereits abgeschlossen worden ist. 
Art. 21. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme 
der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben in den preußischen Staaten, den Konigreichen Bayern, 
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