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Art. 23.
Verguͤnstigungen fuͤr Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche
nicht in der Zoll-Gesetzgebung selbst begruͤndet sind, fallen der Staatskasse derjenigen
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Die Maaßgaben, unter welchen solche
Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten.
Art. 23.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs
gerichteten Zwecke des Zoll-Vereins gemäß, sollen besondere Zoll-Begünstigungen ein-
zelner Meßplätze, namentlich Rabatte, Privilegien, da, wo sie dermalen in den Ver-
einssiaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksich-
tigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bis-
herigen Handels-Beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldi-
gen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung
auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 25.
Von der tarifmäßigen Abgaben-Emtrichtung bleiben die Gegenstände', welche für
die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei
ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger 2c. eingehen, nicht
ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statt haben, so werden solche der
Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. -
Ebensowenig anrechnungsfaͤhig sind Entschaͤdigungen, welche in einem oder dem
anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsstaͤnden, oder an Communen oder
einzelne Privatberechtigte fuͤr eingezogene Zollrechte oder fuͤr aufgehobene Vefreiungen
gezahlt werden muͤssen.
Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei-
pässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebiete ein-, aus= oder durchgehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern,
mit denen es, wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Ab-
gaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Reve-
nüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in
Abrechnung.