Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Wenn aus den Quartal--Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme 
eines Vereinsstaates um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhaͤltnißmaͤ- 
ßig an der Gesamt-Einnahme zustaͤndigen Revenuͤen-Antheil zuruͤckgeblieben ist, so muß 
alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalls durch Herauszahlung von 
Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Statt gefunden 
hat, eingeleitet werden. 
Art. 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen solgende Grundsäte in 
Anwendung kommen. 
1) Man wird beine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede 
Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Berwal= 
tungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- 
und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämrer und Packhöfe und 
der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Perso- 
nals und durch die dem letteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus 
irgend einem andern Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
2) Hinstchtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Aus- 
land gelegenen Gränzen und innerhalb des dazu gehbrigen Grenzbezirks für 
die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Control-Behörden, und Zoll-Schutz- 
wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche 
jeder der contrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Ge- 
meinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen in Abzug brin- 
gen kann. 
3) Bei dieser Ausmittlung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Ab- 
gaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts--Be- 
dürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, wel- 
cher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäf- 
ten überhaupt entspricht. 
4) Man wird sich über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs-Ver- 
hältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und Auflichtsbehörden, inglei- 
chen bei den golldirektionen, in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
	        
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