Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist 
nicht gekündigt; so soll er auf 12 Jahre und sofort von. 12 zu 12 Jahren als ver- 
längert angesehen werden. 
Lehtere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der 
Zwischenzeit sämtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkom- 
men, welche den mit der Absicht des Art. 19 der deutschen Bundesakte in Ueberein- 
stimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfällen. 
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freien Verkehr mit 
Lebensmitteln in sämtlichen deutschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des 
nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs demgemäß modificirt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden 
Höfe vorgelegt und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen 
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen, Berlin den 30. März 1833.. 
(Gez.) Arn. F. v. Mieg. Franz a Paula Fr. C. G. Maaßen. H. W. v. Steuber. W. v. Kopp. Heinr. Ant. v. Zeschau. 
#. Eb. J. Graf Frhr. v. Linden. Atbr. Friedr. Keinr. Theobor Cars Friedr. Lubwig 
v. Luxburg. Eichhorn. Ludw. Schwedes. v. Wardorff.
	        
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